Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

licher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird. 
(Das Nähere im § 10 des Wechselstempelgesetzes 
vom 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26.) 
d) Wenn es sich um die Ergänzung der Gebär 
von Scala I auf Scala II handelt, durch Ver 
wendung der betreffenden Stempelmarke auf die 
sub b) besprochene Art und zwar noch vor dem 
Eintritte des die Gebürenergänzung begründenden 
Umstandes oder Zeitpunktes. 
e) Sollte die Gebär sammt Zuschlag mehr 
als 25 fl. betragen, so könnte dieselbe auch durch 
bare Einzahlung bei dem betreffenden k. k. 
Steueramte entrichtet werden. 
L. Für wechselrechtlicheErklär ungen 
a) auf die vorstehend sub A. b) besprochene 
Art oder 
b) durch Ueberschreibung der entsprechenden 
Stempelmarke, wie es bei den Urkunden als 
Regel vorgeschrieben ist; 
c) wenn die Gebür sammt Zuschlag mehr 
als 25 fl. beträgt, kann dieselbe auch bar ein 
gezahlt werden (siehe vorstehend A. e). 
5. Strafen: Bei Nichtentrichtung oder vor 
schriftswidriger oder nicht rechtzeitiger Entrichtung 
das lOsache oder 50fache, je nachdem es sich um 
eine Gebür nach Scala II oder I handelt. 
Nachsicht der Strafe gesetzlich unzulässig. Bei 
Selbstanzeige, bevor noch die Finanzbehörde 
Kenntnis davon hat, die bar und sogleich zu 
zahlende halbe Strafe, das ist im Ganzen 57 2 
beziehungsweise 257Zfache verkürzte Gebür. 
Würden, Gesuche um Verleihung derselben vom 
1. Bogen 5 fl. 
Zeitungs-Verschleiß-Licenzen. Gesuch 1 fl. 
Zeugnisse, 1. im allgemeinen u. zw. a) von 
landesfürstl Behörden oder Aemtern ausgestellt, 
v. 1. Bg. 1 fl.; b) von andern Behörden oder 
Aemtern, oder von Privatpersonen ausgestellt per 
Bogen 50 kr. 
' 2. Die wichtigsten stempelpflichtigen Zeugnisse 
im Einzelnen: 
für Dienstboten, Gesellen, Lehr 
jungen. Tag löhner und überhaupt Personen, 
welche von einem den gewöhnlichen Taglohn nicht 
übersteigenden Verdienste leben, über ihre Dienst 
leistung, ihr Benehmen, ihre persönlichen Eigen 
schaften und Verhältnisse (daher z. B. auch 
Heimatscheine und Sittenzeugnisse für 
solche Personen) von jedem Bogen 15 kr. 
Studien-, insoweit sie lediglich über den 
Studienerfolg in einem Semester oder Jahrgang 
an einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugniffe auf den k. k. 
Universitäten 15 kr. Wird der Erfolg mehrerer 
Semester oder Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, 
ohne dass es Absolutorien sind, für jedes 
Semester oder Jahrgang 15 kr. Hingegen sind 
Volksschulzeugnisse (Schulnachrichten) u. Christen- 
lehrzeugniffe stempelfrei. 
Absolutorien über Studien u. zw. an Staatslehr 
anstalten 1 fl., an Landes-, Gemeinde- o. Privat 
lehranstalten 50 kr. 
3. Die wichtigsten st e m p e l f r e i e n Zeugnisse: 
a) Armuts - Zeugnisse; b) Zeugnisse, die zur 
Erlangung einer Armenpfründe, zur unentgelt 
lichen Aufnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, 
Siechen-, Waisen-, Erziehungshaus u. dgl. bei 
gebracht werden müssen, solange hievon kein 
anderer Gebrauch gemacht wird; e) Christenlehr 
zeugnisse; d) Religionszeugnisse für Brautleute; 
e) Zeugnisse über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu 
einem anderen; I) Schulnachrichten, dann Ent- 
laffungs- und Abgangszeugnisse für die allge 
meinen Volksschulen; g) Jmpfzeugniffe; b) Zeug 
nisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung 
von Messen behufs Erhalt des hiefür gewidmeten 
Betrages (Stipendium oder Rente); i) die in 
die Wander- oder Dienstbücher ämtlich ein 
getragenen Dienst- und Verhaltungszeugnisse. 
Zollverfahren, Eingaben um Bewilligung zun: 
zollfreien Bezüge, 50 kr. 
— Recurse in Zollsachen bis 50 fl. — 15 kr — 
über 50 fl. — 36 kr. 
Berbrauchsstempel für Spielkarten, 
Kalender und Zeitungen. 
Für ein Kartenspiel bis zu 36 Blätter 15 kr., 
über 36 Blätter 30 kr.; lackierte oder waschbare 
Karten das doppelte, d. i. bis 36 Blätter 30 kr., 
über 36 Blätter 60 kr. Der entfallende Stempel 
wird in Oberösterreich bei der Stempelsignatur des 
k. k. Hauptzollamtes in Linz aufgedruckt. 
K a l e n d e r 6 kr.; bei den hiezu berechtigten Aemtern 
aufgedruckt oder mittels Stempelmarke, welche von 
dem dazu befugten Amte überstempelt werden muss. 
Zeitungen, für jedes Exemplar, und zwar wenn 
die Zeitung im Inlande oder in den Post- 
vereinsstaaten erscheint 1 kr., sonst 2 kr.; in der 
Regel von einem hiezu befugten Amte aufgedruckt 
oder, wo die ämtliche Stempelung nicht erfolgen 
kann, mittels Stempelmarke, welche von einem 
hiezu berechtigten Amte überstempelt werden muss 
— oder bei ausländischen, durch die k. k. Post 
anstalt abonnierten Zeitungen gelegentlich des 
Abonnements. 
Stempelfrei sind amtliche Zeitungen, dann 
solche Zeitungen, welche nach der Ankündi 
gung weniger als einmal wöchentlich, 
beziehungsweise weniger als viermal monatlich, 
oder weniger als zweiundfünfzigmal jährlich er 
scheinen; hiebei kommt es bei ausländischen 
Zeitungen darauf an, wie oft dieselben pro 
grammäßig im Auslande erscheinen, nicht aber 
innerhalb welchem Zeitraum sie in das Inland 
eingeführt werden. 
Stempelfrei sind ferner F a ch b l ä t t e r, welche 
der Besprechung rein wissenschaftlicher, künst 
lerischer, technischer oder anderer Fachgegenstände 
gewidmet sind und keine anderen als in ihr Fach 
einschlagende Annoncen enthalten. Die Aner 
kennung als stempelfreies Fachblatt muss aber 
behördlich erwirkt werden. 
Curlisten, wie sie in Badeorten ausgegeben 
werden, sind frei, wenn sie sich aus die Auf 
zählung der Curgäste beschränken; nehmen sie 
aber Annoncen auf, so werden die bezüglichen 
Nummern stempelpflichtig.
	        
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