Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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Wird, dass zwischen derselben und der durch das 
Blanquett bestimmten Ausfertigung kein Raum 
zu einer andern Ausfertigung erübrigt, und dass 
sohin die Marke noch vor Ausfertigung der 
Rechnung von einem zur Ueberstempelung be 
stimmten Amte ämtlich überstempelt wird. 
3. Seit dem Jahre 1889 kann die Entrichtung 
auch durch Ausdruck des entsprechenden 
Stempelzeichens (1 kr. oder 5 kr.) auf das 
leere für die Rechnung bestimmte Papier erfolgen 
(in Oberösterreich nur bei der Stempelsignatur 
des k. k. Hauptzollamtes in Linz). 
Eine andere Art der Verwendung z. B. Durch 
kreuzung der Stempelmarken, Ueberdruckung mit 
einer Privat-Stampiglie, die Einschreibung des 
Datums in Bruchform in die Stempelmarke gilt 
nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. 
Gebürenergänzung auf Scala II. 
Werden saldierte Rechnungen zu einem ge 
richtlichen Gebrauche oder' anstatt der Quit 
tung der einer öffentlichen Casfe beigebracht, 
so ist die Gebür per 1 kr. oder 5 kr. vorerst 
auf Scala II. von dem quittierten Betrage zu 
ergänzen. Die Ergänzungsgebür ist im ersteren 
Falle durch Aufklebung der betreffenden durch 
das Gericht zu überstempelnden Marken, — im 
letzteren Falle durch Ueberschreibung der Er 
gänzungs-Stempelmarken mit der Saldierungs- 
clausel zu entrichten. Lautet die saldierte Rech 
nung auf nicht mehr als 10 fl., so bleibt sie auch 
in diesem Falle stempelfrei. 
Was den Begriff „öffentliche Cassa" 
anbelangt, so sind Gemeinde- und Kirchencaffen 
bald als öffentliche, bald als Privatcaffen anzu 
sehen, je nachdem die Verwaltung der öffentlichen 
Angelegenheiten oder des Vermögens und der 
Renten in Frage kommt. So muss z. B. bei 
einer saldierten Rechnung eines Gewerbetreiben 
den über 10 fl. und darüber, wenn cs sich um 
eigentliche Kirchenerforderniffe (Paramente u.dgl.) 
handelt, die Gebür auf Scala II ergänzt werden, 
während dann, wenn Reparaturen und Anschaff 
ungen für ein der Kirche gehöriges Zinshaus 
oder Grundstück Gegenstand der Rechnung sind, 
die fixe Gebür per 1 kr. oder 5 kr. genügt. 
Rechnungen solcher Personen, welche keine Han 
dels-und Gewerbetreibenden sind, dann 
überhaupt Rechnungen über die eigene Ver 
mögensgebarung sind nur dann stempel 
pflichtig, wenn sie die Bestätigung der Befriedi 
gung des an eine andere Person gestellten An 
spruches enthalten; in diesem Falle nach Scala II. 
als Quittungen. 
— des Bediensteten an den Dienstherrn oder 
des Bevollmächtigten an den Vollmacht 
geber, dann die Mängel, Erläuterungen und 
Behelfe hiezu bedingt stempelfrei, solange kein 
Rechtsstreit geführt wird; im Falle eines Rechts 
streites je 50 kr. 
— über Auslagen in einem Geschäfte für 
eine unter der Leitung des Staates, 
des Landes oder der Gemeinde stehende 
Anstalt, z. B. Sträflings-Verpflegs-Rechnungen, 
stempelfrei. 
Strafen. Bei Rechnungen, die der fixen 
Gebür von 1 kr. oder 5 kr. unterliegen, ist im 
Falle der Nichtentrichtung oder vorschriftswidrigen 
Entrichtung der Stempelgebür der SOfache Be 
trag einzuheben. Nachsicht gesetzlich unzulässig. Bei 
Selbstanzeige, bevor noch die Finanzbehörde da 
von Kenntnis hat, halbe, sogleich zu zahlende 
Strafe, also im Ganzen die 25%fache verkürzte 
Gebür. 
Rechtsbesestigungen, durch Pfand, Caution, 
Hypothek, Bürgschaft; Scala II vom Werte 
der versicherten oder verbürgten Verbindlichkeit. 
— Ist die Rechtsbefestigung in der Rechts 
urkunde über das Hauptgeschäft von einem der 
vertragschließenden Theile dem anderen einge 
räumt worden, so hat sie bei der Bemessung der 
Gebür für die Rechtsurkunde außer Anschlag zu 
bleiben. 
Saldierung, Bestätigung auf Conti, Rechnungen 
oder Ausweisen, welche mit 5 kr.- oder 1 kr.- 
Stempel versehen sind, frei, insoferne hievon 
kein gerichtlicher oder ämtlicher Gebrauch (bei 
einer öffentlichen Casfe) gemacht wird; auf an 
deren nicht von Handels- und Gewerbsleuten, 
Scala II. 
Schenkungen. Die Urkunden darüber unterliegen 
ohne Rücksicht auf den geschenkten Gegenstand 
dem Urkundenstempel. 
Die Urkunden über Schenkungen: 
a) unter Lebenden von jedem Bogen 50 kr. 
b) auf den Todesfall vom 1. Bogen 1 fl., für die 
Schenkung selbst ist zu entrichten 
1. zwischen Verwandten der auf- und 
absteigenden Linie (Eltern und Kinder, 
Großeltern und Enkeln u. s. w.), zwischen Wahl 
eltern und Wahlkindern von Stiefeltern 
an Stiefkinder und deren Nachkommen 
(aber nicht umgekehrt), von Schwieger 
eltern an Schwiegersöhne und Schwie 
gertöchter (aber nicht umgekehrt) 1% und 
hiezu 250/0 Zuschlag; 
2. zwischen Verwandten in der Seiten 
linie, aber nur bis einschließlich Ge 
schwisterkinder (Geschwister der Eltern, Nach 
kommen der Geschwister, Söhne und Töchter der 
Geschwister der Eltern) 4°/ 0 und hiezu 25% 
Zuschlag; 
3. in allen anderen Fällen (hierunter auch 
Schwäger und Schwägerinnen und entfernte 
Seitenverwandte z. B. Enkel des Oheims) 8% 
und hiezu 25% Zuschlag. — Zwischen ehe 
licher und unehelicher Verwandtschaft ist 
hinsichtlich des Percentausmaßes kein Unter 
schied, aber eine wirkliche Blutsverwandt- 
schaft innerhalb der erwähnten Grade muss 
vorliegen. Die Gebür ist nur von der reinen 
Schenkung (d. h. nach Abzug aller Lasten) zu 
entrichten. — Insoferne die Gebür sammt Zu 
schlag nicht mehr als 25 fl. beträgt, ist dieselbe 
mittels Stempel zu entrichten. 
Schuldscheine und Schuldbriefe, nach dem Werte 
der dargeliehenen Sache, Scala II; wenn sie 
auf Ueberbringer und auf nicht länger als 
10 Jahre lauten, ebenfalls Scala II; wird jedoch
	        
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