Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

Psandverträg e nach der Höhe der Schuld. 
Scala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Pfandscheine a) der Inhaber von Psand- 
leihgewerben über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von 
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon 
gation auf nicht länger als 3 Monate nach 
dem Vorschußbetrage. Scala I. Alle andern nach 
Scala II, bei Vorschüssen bis 5 fl. frei. Diese Ge- 
bürensind durch denJnhaberdesPfandleihgewerbes 
unmittelbar einzuheben. 
b) Von Kaufleuten auf nicht länger als 
acht Tage 10 kr. von jedem Bogen. 
e) anderer Pfandnehmer, 50 kr. von jedem 
Bogen insoferne nicht nach Scala II eine mindere 
Gebür entfällt. 
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder aus 
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden von P r i v a t- 
personen 50 kr. 
Protokolle, gebürenpflichtige: 
a) 1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe ver 
treten, siehe Eingaben. 
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde ent 
halten, unterliegen außer der für den ersten Bogen 
der Rechtsurkunde festgesetzten Gebür auch 
noch der Stempelgebür für das Protokoll, wie sie 
in dem Absätze a) 1. oder den folgenden Ab 
sätzen für „Protokolle" festgesetzt ist. 
b) welche von einem Gerichte in und außer 
Streitsachen aufgenommen werden und nicht schon 
unter a) begriffen sind, 36 kr. 
Uebersteigt der Wert des Streitgegenstandes 
ohne Nebengebüren nicht 50 fl., mit Ausschluss 
der Protokolle über Appellations- und Revisions 
Anmeldungen und über Recurse, durchaus 12 kr. 
e) welche von anderen Behörden aufgenommen 
werden und nicht schon unter a) begriffen sind; 
über Streitigkeiten zwischen zwei Privaten, wenn 
der Wert des Streitgegenstandes 50 fl. nicht über 
steigt, 15 kr. 
In allen anderen Fällen 36 kr. 
Befunde, Zeugenverhöre und andere Ver 
nehmungen zur Erhebung von Thatumständen 
oder Sachverhältnissen, über welche ein Private 
um, die Ertheilung eines amtlichen Zeugnisses 
oder um eine amtliche Gestattung eingeschritten 
ist, 50 kr. 
Quittungen nach Scala II, unter 2 fl. frei. — 
Quittungen über erfolgte gerichtliche Depositen 
50 kr., wenn nicht nach Scala II eine mindere 
Gebür entfällt. 
Die wichtigsten stempelfreien Quittungen 
sind folgende: 1. Quittungen über Almosen; 
2. Quittungen der Priester und Kirchenverwal 
tungen über für Messen erhaltene Beträge; 
3. über Zinsen von Staatsschuldverschreibungen 
und den ihnen gleichgehaltenen Obligationen, 
bei deren Herausgabe den Zinsenquittungen die 
Gebürenfreiheit zugesichert wurde; 4. Quittungen 
über Vergütung für solche Leistungen an Staat. 
Gemeinden oder öffentliche Anstalten, welche auf 
einem Titel des öffentlichen Rechtes beruhen, 
z. B. Vorspann- und Schlaskreuzer bei Militär 
einquartierungen u. dgl.; 5. Quittungen über 
Rückerstattung einer Nichtschuld. 
Quittungen über Leichen-Conductskosten im 
Betrage von wenigstens 2 fl. sind in der Regel 
stempelpflichtig; der Umstand, dass dieselben zu 
Abhandlungszwecken benöthigt werden, begründet 
keine Stempelfreiheit. 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres 
Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. 
über die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, 
woraus ihnen eine Forderung erwachsen ist, 
gleichgiltig, ob sie an Handels- oder Gewerbe 
treibenden oder an andere Personen ausgestellt, 
ohne Unterschied, ob sie saldiert sind oder nicht 
und mögen sie „Rechnung", „Conto", „Note", 
„Ausweis" oder wie immer benannt sein, sind 
bis einschließlich 10 fl. stempelfrei; über 10 fl. 
bis einschließlich 50 fl. unterliegen sie einem 
Stempel von 1 kr., über 50 fl. einem Stempel 
von 5 kr. für jeden Bogen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen 
Gebür tritt auch dann ein, wenn derlei Rech 
nungen in den Text einer kaufmännischen Corre- 
spondenz aufgenommen oder einer solchen als 
Anhang oder Beilage u. dgl. beigefügt werden. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Be 
gründung der Gebürenpflicht nicht erforderlich, 
sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person, 
in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte, aus 
der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung, 
Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann. 
Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch 
die in den Geschäften der Hotelbesitzer, Gastwirte 
u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser Gebür. 
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen 
derselben festen Gebür wie die Originalien. 
Art der Gebürenentrichtung von kauf 
männischen Rechnungen. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über 
die Art der Verwendung von Stempelmarken bei 
Ausfertigung kaufmännischer Rechnungen wird 
erinnert, dass in dieser Hinsicht durch das Gesetz 
vom 8. März 1876 nichts geändert worden ist. 
Der Gebürenpflicht bezüglich solcher Rechnungen 
kann daher folgendermaßen entsprochen werden; 
1. dadurch, dass die der Gebür entsprechenden 
Stempelmarken vor der Ausfertigung der Rechnung 
auf der ersten Seite eines jeden Bogens des noch 
unbeschriebenen Papiers befestigt und sohin mit 
dem Texte der Rechnung derart überschrieben 
werden, dass wenigstens eine Zeile der Schrift, 
jedoch weder die Ueberschrift (der Titel) noch die 
Unterschrift (Name oder Firma) des Ausstellers in 
gerader Linie über das untere farbige Feld der 
Stempelmarken fortläuft (siehe S. 37) oder 
2. bei Benützung vorgedruckter Blanquetten 
entweder ebenfalls dadurch, dass die Stempel 
marken an einer für die Handschrift leergelassenen 
Stelle befestigt, und in der obigen Art bei 
Ausfüllung der Blanquette mit einer Zeile des 
Textes überschrieben werden, oder auch dadurch, 
dass die Stempelmarke auf denselben so befestigt
	        
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