Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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Uebrigens kommt es hiebei nicht auf den 
Namen, sondern auf den Inhalt des Buches 
oder der in losen Blättern bestehenden Geschäfts- 
Aufschreibung an. 
Haufierpässe 1 fl., auf das Gesuch hierum eben 
falls 1 fl. Ebenso jede Verlängerung des Hausier 
passes und jedes Ansuchen um Verlängerung des 
selben. 
Heimatscheine ä 50 kr. 
— für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner rc. 15 kr. (Vergl. Zeugnisse.) 
— Gesuch um Ertheilung eines Heimatscheines (an 
die Gemeinde) frei. 
Heirats-Contracte, s. „Ehepacte". 
Hypothekar-Verschreibungen nach dem Werte 
der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek ver 
pfändet wird, Scala II (s. „Rechtsbesestigungen"). 
Kaufvertrag, bei beweglichen Sachen nach 
dem Werte, Scala III, bei unbeweglichen 
Sachen für die Urkunde 50 kr., für das Rechts 
geschäft 3V2°/o über Bemessung bar zu entrichten. 
Klagen per Bogen 36 kr. 
— wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt, 
per Bogen 12 kr. 
Lebenszeugnisse 50 kr., für Taglöhner und 
dergleichen 15 kr. 
Legitimationen, ämtliche, frei. 
— von Privatpersonen ausgestellt 50 kr. 
Legitimations-Karten als Reiseurkunden 1 fl. 
Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag- 
löhner u. dgl. 15 kr.; Gesuche um derlei Legiti 
mationskarten frei. 
Legalisiern ngen 
1. Im allgemeinen a) von Behörden für 
die Bestätigung einer Parteiunterschrift 1 fl., 
— für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter 
schrift 50 kr.; b) vom Notar für die Be 
stätigung einer Parteiunterschrift 50 kr. — für 
die Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 
25 kr. 
2. Bei Tabular-Urkunden a) gerichtl. 
36 kr., b) notar. 10 kr. ohne Unterschied, ob eine 
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden. 
Lehrbriefe a 50 kr. 
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 1 fl. Die 
lletztwillige Anordnung braucht, insoferne sie 
widerruflich (Testament oder Codicill) ist, übrigens 
nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt 
zu werden; in diesem Falle wird die Gebür per 
1 fl. mit der Nachlassgebür eingehoben. 
Licitationen, Licitations-Bedingnisse 50 kr. 
— Gesuche um Kundmachung 1 fl. 
Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen 
Preis zu liefern sind, nach diesem Preise 
Scala JII, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, 
nach dem bedungenen Preise Scala II. • 
Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: 
siehe „Eingaben". 
Mahn versah re n. Zahlungsbefehle bis 25 fl. 25 kr.; 
über 25 fl. bis 50 fl. 50 kr., über 50 fl. 1 fl. 
Hinsichtlich der Parteieneingaben siehe „Bagatell- 
Versahren." 
M a t r i k e l - S ch e i n e 50 kr. Werden mehrere Tauf-, 
Todes- rc. Fälle in einem Auszuge aus den 
Matriken bestätigt, von jedem einzelnen Falle 50 kr. 
Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, 
Volks-Hochschulen 50 kr. 
Meist er rechts-Verleihungsurkunde 
1 fl. 
Messenstiftungen per Bogen 50 kr. und 
außerdem vom Stiftungscapital 8% sammt Zu 
schlag unmittelbar, übrigens ist es auch gestattet, 
diese Percentualgebür durch Anbringung der ent 
sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriese 
zu entrichten. 
Militärdienstleistung. Eingaben (Reclama- 
tioncn) um die zeitliche Befreiung von der Stel 
lungspflicht und um die Enthebung von der 
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben 
erforderlichen Behelfe (z. B. Matrikenauszüge) 
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein 
gaben ein schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen wird 
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs 
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter 
reclamiert wird u. s. w., §31 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1889, R.-G -Bl. Nr. 41); hingegen 
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr 
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, 
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa 
milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung 
gebeten wird (z. B. wenn außer dem reclamierten 
Sohne gar keine andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erhaltung des Vaters 
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings 
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen 
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen 
Familienstande nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so dass der Sohn, um dessen Be 
urlaubung gebeten wird, thatsächlich die einzige 
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w. 
§ 60 der Verordnung vom 15. April 1889, 
R.-G.-Bl. Nr. 45). Hingegen sind stempelsrei 
die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei- 
willigendienste und die Gesuche derselben um eine 
besondere Prüfung zur Nachweisung der für im 
Freiwilligendienst erforderlichen höheren Pildung 
und die zu diesen Gesuchen nöthigen Belege. 
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um 
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- 
dienste, wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen 
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Recurse, 
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein 
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu 
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, 
ebenfalls stempelfrei sammt allen Belegen. 
Mittellosigkeitszeugnisse, stempelfrei. Gesuche 
und Protokolle um Ausfolgung von solchen 50 kr. 
Offerte per Bogen 50 kr. 
Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings, 
Scala II. 
Pensionsgesuche, wenn bei öffentlichen Behörden 
mittelbar oder unmittelbar überreicht, 50 kr., 
sonst stempelfrei.
	        
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