Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

oder der Aenderung einer bereits eingetragenen 
Firma oder der Inhaber derselben um Ein- 
tragung eines Gesellschaftsvertrages, der Proto 
kollierung von Filial-Niederlagen, vom ersten 
Bogen 10 fl.; b)um Eintragung der Procura für 
jeden Berechtigten 5 fl.; e) um Eintragung der 
Liquidatoren, dann um Eintragung der Ver 
mögensrechte, welche die Ehefrau eines Kauf 
mannes durch Ehepacte erwirbt, vom ersten 
Bogen 5 fl. 
— um Bewilligung der Ein-, Durch- und Ausfuhr 
von Staats-Monopols-Gegenständen (Tabak, Salz, 
Schießpulver) und überhaupt um Bewilligung zur 
Ein- oder Ausfuhr von Waren vom 1. Bogen 
1 fl. Gesuche in Fide'icommiß-Angelegenheiten vom 
1. Bogen 1 fl. 
— Appellations- und Revisions-Anmeldungen und 
Beschwerden gegen gerichtliche Urtheile, wenn die 
Urtheilsstempelgebür für beide Theile nicht mehr 
als 5 fl. beträgt, dieser Stempel; sonst 10 fl. vom 
ersten Bogen. — Recurse gegen derlei Urtheile 
die Hälfte des für Appellations-Anmeldungen 
und Beschwerden vorgeschriebenen Stempels. 
— Alle anderen Recurse, insoweit dieselben nicht 
gesetzlich stempelfrei oder begünstigt sind, 1 fl. 
vom ersten Bogen, und zwar in und außer dem 
Streitverfahren. 
— um Befteiungen und Begünstigungen rücksichtlich 
der Militärdienstleistung. (Siehe Militärdienst- 
leistung.) - RecurseinGebürenangelegenheiten; 
der Recurs gegen den Zahlungs-Auftrag 
stempelfrei; gegen eine Entscheidung hierüber 
15 kr. oder 36 kr., je nachdem die Gebür bis 
50 fl. oder mehr als 50 fl. ausmacht. Recurse und 
andere Eingaben gegen strafweise erhöhte Ge- 
büren sind in allen Instanzen stempelfrei. 
— Recurse betreffs anderer öffentlicher Abgaben 
und zwar die Recurse gegen den Zahlungs- 
Auftrag sowie die weiteren Recurse bis 50 fl. 
15 kr., über 50 fl. 36 kr. von jedem Bogen. 
3. Befreit sind Eingaben zur Zustande 
bringung der Gebürenbemessung oder Vorschrei 
bungen oder um Ermäßigungen, Rückvergütungen 
oder Zufrfftungen von öffentlichen Abgaben 
überhaupt, infoferne hiemit ein gesetzliches Recht 
in Anspruch genommen wird, wenn also das 
Parteibegehren entweder bewilligt oder abgewiesen 
werden muss (nicht kann). 
Weiters sind befreit Gesuche im Strafverfahren 
wegen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, 
dann im Gefällsstrafverfahren mit Ausnahme 
des einem Stempel von 1 fl. unterliegenden außer- 
ordentl. Gnadengesuches im Gefällsstrafverfahren. 
Außer den schon gedachten stempelfreien Ein 
gaben gibt es noch eine größere Anzahl gesetzlich 
stempelfreier Gesuche, welche in der T.-P. 44 
des Gebürengesetzes aufgezählt sind. 
Erziehungs-Beiträge. Gesuche 50 kr. — Quitt 
ungen darüber nach Scala II. 
Expensnoten von Handels- und Gewerbe 
treibenden siehe „Rechnungen"; von anderen 
Personen, z. B. Advocaten und Notare insoferne 
sie die Empfangsbestätigung über den auf 
gerechneten Betrag enthalten, nach Scala II, 
sonst frei. 
E x t r a c t e (Grundbuchs-, Landtafel-, Depositen-) 
aus den öffentlichen Büchern des Inlandes per 
Bogen 1 fl., aus denen des Auslandes 50 kr. 
und zwar nur bei einem ämtlichen Gebrauche. 
Fassionen zur Bemessung von öffentlichen Ab 
gaben stempelfrei. 
Feilbietungs-Gesuche vom 1. Bogen 1 fl. 
Frachtbriefe, per Stück 5 kr. 
— über Sendungen (nicht durch die k. k. Post) bis 
auf fünf Meilen (gleich 38 Kilometer) vom Auf 
gabsorte, per Stück 1 kr. Für Eisenbahnsracht- 
briefe sind Blanquette mit eingedruckten Stempel 
zeichen zu 1 kr. und 5 kr. obligatorisch 
eingeführt. — Seit 1. November 1894 wird aus 
den von Privatdruckereien hergestellten Fracht 
briefen das Stempelzeichen von 1 kr. bezw. 
5 kr., für Oberösterreich bei. dem k. k. Hauptzoll 
amte in Linz aufgedruckt.. 
Frequentations-Zeugnisse 15 kr. 
Frist-Gesuche zur Terminverlängerung im ge 
richtlichen Verfahren 36 kr. 
— bei einem Streitgegenstände unter 50 fl. 12 kr. 
Gesuche, siehe „Eingaben". 
Großjährigkeits - Erklärungen, Gesuch 
36 kr. 
Grundbuchs-Extracte s. „Extraete". 
Gutachten von Sach- oder Kunstverständigen in 
Parteisachen oder als Beweismittel 50 kr. 
Handels- und Gewerbebücher, a) Die Haupt- 
und Co nt o-Current-,fernerSaldo-Conto 
bücher, der Kaufleute, Fabrikanten und Ge 
werbetreibenden für das doppelseitige Flächen 
ausmaß von je 5040 Qu.-Ctm. 25 kr.; d) 
Journal (Tagebuch), Strazze (Ladenbuch), 
Cassabuch, Primanota, Facturenbuch 
(Verkaufsbuch), Magazinbuch, Inventar- 
buch, Bilanz buch für das doppelseitige 
Flächenausmaß von 2640 Qu.-Ctm. jedesmal 
5 kr., d. h. die Stempelgebür von 25 kr., be 
ziehungsweise 5 kr. ist so oftmal zu nehmen, 
als sämmtliche Blätter des Buches das Jnhalts- 
flächenmaß von 5040 Qu. - Ctm., beziehungs 
weise 2640 Qu.-Ctm. in sich enthalten. Reste unter 
6040, beziehungsweise 2640 Qu.-Ctm. werden 
ganz genommen. 
DieinlosenBogen bestehenden Geschäfts- 
Aufschreibungen unterliegen, wenn sie einem der 
sub a) gedachten Bücher entsprechen, insoferne das 
Ausmaß des Bogens nicht 1750 Qu.-Ctm. über 
steigt, der Gebür von 25 kr., sonst der Gebür 
von 50 kr.; wenn sie einem der sub b) gedachten 
Bücher entsprechen, bei einem Bogen-Ausmaße bis 
2640 Qu.-Ctm. 5 kr., bei einem Bogen-Ausmaße 
von über 2640 bis 5040 Qu.-Ctm. 10 kr.,' bei 
einem Bogen-Ausmaße von über 5040 Qu.-Ctm. 
15 kr. 
Alle nicht ausdrücklich als stempelpflichtig be 
zeichneten Bücher sind stempelfrei, so z. B. 
das Brief Copierbuch, das Wechsel-Copierbuch, 
die Indices (Register), und insbesondere Bücher, 
welche bloß über die Manipulation und den 
inneren Geschäftsbetrieb geführt werden.
	        
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