(38)
1200 ,
werden, jedoch auch nur dann, wenn
sowohl die beiden ersten Exemplare als
auch die übrigen Ausfertigungen vor
Unterfertigung oder wenigstens binnen
acht Tagen nach Ausstellung der ersten
zwei Exemplare dem zuständigen
Steueramte vorgelegt werden. Hiebei
ist aber zu bemerken, dass bei
Wechseln alle Ausfertigungen aus
nahmslos dem gleichen Stempel unter
liegen.
b) Eingaben; wenn die Stempel-
gebür für die erste Ausfertigung
mehr als 50 kr. beträgt, so ist für
jede weitere Ausfertigung im gericht
lichen Verfahren ein Stempel von
36 kr., außer dem gerichtlichen Ver
fahren aber ein Stempel von 50 kr.
zu verwenden.
e) bei Notariatsacten sind die für
das betreffende Rechtsgeschäft ent
fallenden Stempel, insoferne sie 50 kr.
übersteigen, nur einmal und zwar
auf der Urschrift zu verwenden. Für
jede notarielle Ausfertigung derselben
ist lediglich eine Stempelgebür von
50 kr. zu entrichten. Betrügt die vor
schriftsmäßige Gebür für die Urkunde
50 kr. oder weniger, so sind die Ur
schrift und alle notariellen Ausferti
gungen derselben mit dem gleichen
Stempel zu versehen.
Bei Ausstellung von be
dingt befreiten Urkunden,
d. i. in den Fällen, in welchen eine
Urkunde zu einem bestimmten
Zwecke ftempelfrei ausgefertigt wer
den darf, ist auf der ersten Seite
links oben der Zweck der Urkunde
und die Person, welcher sie zu diesem
Zwecke zu dienen hat, anzugeben.
Auszug aus dem
Stempeltarif.
Armutszeugnisse frei.
—•> Gesuche und Protokolle um Aus-
folgung von solchen 50 kr.
Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc.
a) Gerichtliche; in der Regel
36 kr. per Bogen; bei Wohnungsmieten,
insoferne die Kündigungsfrist einen
Monat nicht überschreitet, 12 kr. per
Bogen; b) außergerichtliche 50 kr. per Bogen;
Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheAuf-
kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge
brauch gemacht wird, frei.
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört,
stempelfrei, sonst 50 kr.
Aufgebots sch eine für jedes Br au tpaar 50 kr.
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 5 fl.
Bagatell-Verfahren: Im Bagatell-Verfahren
(Gesetz vom 27. April 1873 R.-G.-Bl. Nr. 66)
Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen.
Scala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den
im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen.
Bis zu dem
Betrage von
über 75 fl. bis
150
300 ,
450 ,
600 ,
750
900
1050
1200 w
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 1500 fl.
als voll anzunehmen ist.
Scala II für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden re.,
welche weder der Scala I oder III, noch einer fixen Stempel
gebür unterliegen.
~ Summe
über
Summe
Summe
75 fl.
-fl. 5 kr.
über 1350 fl.
bis
1500 fl.
1 fl. — kr.
150 „
— „ 10 „
„
1500 „
3000 „
2 „ — „
300 „
- „ 20 „
3000 „
4500 „
3 „ — „
150 „
- „ 30 „
4500 „
6000 „
4 „ — „
600 „
- „ 40 „
6000 „
7500 „
5 ii ii
750 „
— „ 50 „
7500 „
9000 „
6 „ ^ „
900 „
— „ 60 „
9000 „
10500 „
7 „ — „
1050 „
- „ 70 „
10500 „
„
12000 „
8 „ — „
1200 „
— „ 80 „
12000 „
13500 „
9 „ - „
1350 „
— „ 90 „
„
13500 „
..
15000 „
10 „ — „
1600 |
bis
20 fl. — fl. 7 kr.
über 1600 fl. bis
2000 fl.
6 fl. 25 kr.
20 fl.
40 „ — „ 13 „
„ 2000 „
2400 „
7 „ 50 „
40 „
60 „ — „ 19 „
„ 2100 „
3200 „
10 „ — „
60 „
100 „ — „ 32 „
„ 3200 „
4000 „
12 „ 50 „
100 „
200 „ — „ 63 „
„ 4000 „
1800 „
15 „ — „
200 „
300 „ — „ 94 „
„ 1800 „
5600 „
17 „ 50 „
300 „
400 „ 1 „ 25
„ 5600 „
6400 „
20 „ — „
400 „
800 „ 2 „ 50 „
,, 6400 „
7200 „
22 „ 50 „
800 „
„
1200 „ 3 „ 75 „
„ 7200 „
8000 „
25 „ — „
Ueber 8000 fl. von je 400 fl. 1 fl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter
400 fl. als voll anzunehmen ist.
Scala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg,
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-,
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks-
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber-
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aetien - Ges ell-
schaften und Commandit-Gesellschaften auf Actien auf
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein-
Verträge.
Bis zu dem
Betrage von
10 fl.
Summe
— fl. 7 kr.
über
800
1000 fl.
Summe
6 fl. 25 kr
über 10 fl. bis
20 „
— „ 13 „
„
1000
1200 „
7 „ 50 „
„ 20 „ „
30 „
— „ 19 „
1200
1600 „
10 „ - „
„ 30 „ „
50 „
— 32 „
1600
2000 „
12 „ 50 „
„ 50 „ „
100 „
- „ 63 „
2000
2100 „
15 „ - „
100 „ „
. 150 „
— „ 94 „
2400
2800 „
17 „ 50 „
„ 150 „ „
200 „
1 „ 25 „
2800
3200 „
20 „ — „
„ . 200 „ „
400 „
2 „ 50 „
3200
3600 „
22 „ 50 „
„ 400 „ „
600 „
3 „ 75 „
3600
4000 „
25 „ — „
„ 600 „ „
800 „
5 „ — „
Ueber 4000 fl. von je 200 fl. 1 fl. 25 kr. mehr. Ein Restbetrag unter 2:;o fl.
ist voll anzunehmen.
unterliegen, je nachdem der Wert des Streit
gegenstandes bis 50 fl. oder mehr als 50 fl.
beträgt (Zinsen und Kosten bleiben außer Anschlag)
a) Recurse und Nullitätsbeschwerden dem Stempel
von 50 kr. oder 1 fl. für den ersten, dann von
12 kr. oder 36 kr. für jeden weiteren Bogen;
b) alle übrigen Parteien-Eingaben und deren
Duplicate, Triplicate u. s. w., dann die Dupli-
cate der unter a erwähnten Recurse und Nulli
tätsbeschwerden dem Stempel von 12 kr. oder
36 kr. für jeden Bogen; e) alle Protokolle, mit
Einschluss des Verhandlungs - Protokolles, dem
Stempel von 12 kr. oder 36 kr. für jeden Bogen,
wenn sie aber, wie bei mündlich angebrachten