Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

(32) 
Tarif der Verzehrungssteuer 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebüren in ö 5 
W. 
A 
Benennung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde- 
Zuschlag 
Gebürenfreie Mengen 
6? 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
Liter 
Kilo 
Stck. 
1 
Ruin, Arrak, Punsch-Essenz, Nosoglio, Liqueur und alle ver 
süßten geistigen Getränke unter 52 1 / 2 Grad 
1 hl. 
1 
56 
16 
2 
Vrantweingeist unter 52% Grad 
„ 
— 
— 
1 
55 
1-6 
— 
— 
„ von 52% bis unter 65 Grad 
„ 
— 
— 
1 
94 
1-2 
— 
— 
„ von 65 bis unter 77‘/ ä Grad 
„ 
— 
— ■ 
2 . 
325 
10 
— 
— 
„ von 77% bis unter 90 Grad 
„ 
— 
— 
2 
71 
0-9 
— 
— 
„ von 90 bis unter 100 Grad 
„ 
— 
— 
3 
09-5 
0.8 
— 
— 
3 
(In Bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören 
hieher auch Weingeist, Firnisse, Tischlerpolitur, riechende 
Geister, Tincturen, Essenzen und überhaupt alle mit 
Jngredientien versetzten Flüssigkeiten, in denen Brant- 
weingeist als Hauptbestandtheil erscheint.) 
Brantwein unter 52% Grad 
1 
55 
1-6 
4 
(Für die unter Post-Nr. 1, 2, 3 genannten ge 
brannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr 
nach Linz keine Verzehrungssteuer und lediglich der 
städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber 
die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassenen be 
sonderen Vorschriften zu entrichten.) 
Wein 
3 
18 
1 
11 5 
0*5 
5 
Weinmost und Weinmaische 
„ 
2 
12 
— 
74-5 
0-7 
— 
— 
6 
Obstmost 
„ 
— 
95 
— 
33'5 
16 
— 
— 
7 
Meth 
„ 
— 
63 
— 
33 
17 
— 
■— 
8 
Bier bei der Einfuhr • 
„ 
— 
70 
— 
70 
16 
— 
— 
9 
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Ver 
zehrungssteuer nach den hierüber bestehenden Vor 
schriften zu entrichten.) 
Essig 
47 
16-5 
34 
10 
Schlachtvieh: Ochsen, (Btim, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 
1 Stück 
4 
20 
1 
47 
— 
— 
11 
Kälber bis zum Alter eines Jahres . 
„ 
— 
70 
— 
24'5 
— 
— 
12 
Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . 
„ 
— 
265 
— 
95 
— 
13 
Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanferkel . . . 
„ 
— 
17 5 
— 
6 5 
14 
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19% Kilogramm . 
„ 
— 
52 5 
— 
18'5 
15 
Schweine über 19% Kilogramm 
„ 
1 
5 
37 
16 
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 
100 hg. 
1 
56 
_ 
55 
1 03 
17 
(Bon Thieren, welchen nur einzelne Theile, wie 
der Kopf oder die Füße abgenommen sind, ist die 
Steuergebür nach dem für das ganze Stück Vieh be 
messenen Tarifsätze zu entrichten.) 
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl. 
1 Stück 
5-5 
2 
1 
18 
„ Hühner und Tauben 
1 Paar 
2 
1 
19 
Wildbret: Hirsche 
1 Stück 
1 
5 
—■ 
37 
20 
„ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, 
dann Damhirsche 
— 
79 
— 
28 
— 
— 
— 
21 
Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen 
„ 
265 
95 
22 
23 
,, Hasen 
Ausgehacktes Roth- und Schwarzwild 
10o"kg. 
1 
55 
87 
— ■ 
2 
65-5 
— 
0-86 
— 
24 
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner 
1 Stück 
10'5 
4 
25 
„ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfe)!, Rebhühner und Wildtauben 
_ 
5-5 
2 
26 
Rohrhühner, Duckenten, Moos- auch Heide- und Wiesen 
schnepfen 
— 
2 
— 
1 
— 
— 
— 
27 
28 
Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Vögel zum Genusse 
Fische und Schalthiere, die nicht besonders genannt sind, 
aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und marinirt, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . . 
1 Dtzd. 
100 kg. 
1 
2 
87 
— 
1 
65 5 
— 
0-86 
8 
1 
(33) 
für die Stadt Vin). 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebüren 
in ö. 
W. 
. 
H- 
Benennung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde- 
Zuschlag 
Gebürenfreie Mengen 
§ 
fl- 
kr. 
fl. 
kr. 
Liter 
| Kilo 
Stck. 
29 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
100 kg. 
62 
22 
2-59 
30 
Reis 
1 
87 
— 
655 
— 
0-86 
— 
31 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
Brot und überhaupt jede Bückerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
31 
11 
5-18 
32 
33 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jänner 
1831, Z. 2569, kundgemachte Bestimmung wegen Frei 
lassung der Brotfrüchte bei deren Einfuhr nach Linz 
bleibt bis auf weiteres aufrecht.) 
Hafer in Körnern 
" 
25 
9 
ö • — 
ö * j± 
Z 
641 
34 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
„ 
— 
10 
— 
35 
— 
16-12 
' 
35 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
10 
19 
3 5 
7 
16-12 
8-38 
36 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge> 
hören, Kastanien, Nüsse 
37 
13 
4-35 
37 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
„ 
— 
75 
— 
26'5 
— 
2-14 
— 
38 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen 
1 
87 
65-5 
0-86 
39 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmaffa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs, 
Glycerin - 
1 
56 
55 
1-03 
40 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
Knochenmark , 
1 
25 
44 
1-28 
’ 
41 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
„ 
2 
25 
— 
79 
— 
0-71 
— 
42 
Käse 
„ 
1 
41 
— 
49-5 
— 
1-14 
— 
43 
Eier 
100 St. 
— 
5-5 
— 
2 
— 
— 
29 
44 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabricate 
100 kg. 
4 
69 
1 
64-5 
0-34 
— 
45 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
„ 
1 
56 
— 
— 
1-33 
— 
46 
Andere dergleichen Oele, dann Oliven-, Mandel-, Mohn 
samen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl, 
Steinöl, Bergöl, Pittöl, Naphta, Petroleum, Solaröl und 
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin 
1 
56 
55 
1-03 
47 
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1 m 3 frei) 
1 m 3 
— 
8 
— 
3 
— 
— 
— 
48 
Brennholz, weiches und Bürtelholz (0 3 m 3 frei) . . . 
— 
5 
— 
2 
— 
— ’ 
—. 
49 
Holzkohlen 
100 kg. 
— 
6 
— 
2-5 
— 
2577 
— 
50 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
3'6- 
1-5 
43-10 
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag von 20% zu entrichten 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen 
dass die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (2%) Neukreuzer nicht erreicht. 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte 
der Flüssigkeit sammt dem Gebünde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.) 
Oberösterreichischer Pressvereins-Kalender 1897. 
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