Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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per Wort, dann die Botengebür zum Telegraphenamte mit 10 kr., 
jedoch nur dann, wenn letzteres sich nicht im Postgebäude be 
findet, und die Expressgebür nrit 15 kr. in Barern zu entrichten. 
Wenn jedoch der Adressat nicht im Standorte des Abgabs 
postamtes wohnt, so ist für die Zustellung ein Botenlohn von 
50 kr. per 7V a Kilometer zu entrichten. 
In dem Aufgabsschein über telegraphische Anweisungen wird 
auch die Zeit der Aufgabe nach Stunde und Minute angemerkt. 
Der Betrag der Anweisung wird vor: dem Postamte (der 
Postcasse), wo die Einzahlung geleistet wurde, an das Postamt 
(die Postcasse) des Bestimmungsortes telegraphisch angewiesen 
ltitb vom letzteren dem Adressaten, wenn er sich im Standorte 
des Postamtes (der Postcasse) befindet, nach Einlangen des 
betreffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangsbestätigung 
ans demselben zugestellt. Wohnt der Adressat außerhalb des 
Standortes des Postamtes (der Postcasse), so wird ihm nur das 
Anweisungstelegramm durch expressen Boten gegen Abgabeschein 
zugestellt, in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zurückzustellenden 
Telegramme bei dem Postamte (der Postcasse) binnen der fest 
gesetzten Frist voll 1 Monat abzuholen oder auf seine Gefahr 
durch verlässliche Personen abholen zu lassen. Wenn das 
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der Postcasse) 
nach dem Schlüsse der liachmittügigen Amtsstunden anlangt, so 
erfolgt die Bestellung des Telegrammes, beziehungsweise des 
Geldbetrages erst anl nächsten Morgen. Anweisungstelegramme, 
welche mit posta restante bezeichnet sind, müsseil innerhalb der 
Frist von zwei Monaten bei dem Abgabepostamte (der Postcasse) 
behoben werden. Telegraphisch angewiesene Beträge, welche 
binnen 1 Monat, resp. zwei Monaten nicht behoben wurden, unter 
liegen derselben Behandlung, wie in dem gleichen Falle die 
gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, dass bei der Aufgabe 
anstatt des Botenlohnes nur die Expressbestellgebür oder der 
Botenlohn mit einem zu geringen Betrage eingehoben wurde, 
so ist der fehlende Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert 
sich der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm das Tele 
gramm, beziehungsweise der angewiesene Betrag nicht auszufolgen. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel des Auf 
enthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die Nachsendung 
mittelst der Briefpost, und wird das Telegramm an dem neuen 
Bestimmungsorte nur in dem Falle mittelst Express bestellt, 
wenn die Nachsendung stattfand, ohne dass an dem ursprüng 
lichen Bestimmungsorte die Expressbestellung versucht wurde. 
Telegraphenwesen. 
Die Grundtaxe per 24 kr. ist aufgehoben für Telegramme 
in Oesterreich - Ungarn, nach Deutschland, Bosnien und der 
Herzegowina. Es kostet jedes Wort 3 kr. Das nlilldeste Tele 
gramm bis zu 10 Worten, ob es 4 oder 6 Worte enthält, wird 
mit 30 kr. berechnet und jedes Wort mehr mit 3 kr. 
Das Maximum der Länge eines Wortes ist im europäischen 
Berkehre auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern und im außer 
europäischen Verkehre auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern fest 
gesetzt; der Ueberschuss, immer bis zu weiteren 15 und beziehungs 
weise 10 Schriftzeichen, gilt ebenfalls für ein Wort. 
Die Jnterpnnctionszeichen, Bindestriche und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht gezählt. 
Die im Telegraphenverkehr eingeführten conventionellen 
Zeichen sind: Für dringendes Privattelegramm — D, Bezahlte 
Antwort — RP, Bezahlte dringende Antwort — RPD, Colla- 
tioniertes Telegramm — 10, Empfangsanzeige — CR, Nach 
zusendendes Telegramm — FS, Post bezahlt — PP, Post 
recommandiert — PR, Bote bezahlt — XP, Offen zu be 
stellendes Telegramm — RO, Eigenhändig zuzustellen — MP. 
Diese conventionellen Zeichen zählen für je Ein Wort. 
Der Name der Aufgabestation, sowie die Aufgabezeit des 
Telegrammes werden denr Adressaten von amtswegen mitgetheilt. 
Wenn der Arrfgeber diese Angaben* ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegrammes aufgenommen hat, so werden dieselben 
bei der Wortzühlung mitgerechnet. 
Antwort bezahlt oder Rp vor die Adresse gesetzt, gilt für 
10 Worte, will man mehr zahlen, so schreibt man Rp 15 oder Rp 
20; mehr als 30 Worte können als Antwort n ebt bezahlt werden. 
Ein Antwortstelegramm gilt 6 Wochen und kann nach jeder be 
liebigen Station ausgegeben werden. Schreibt der Ausgeber mehr 
Worte, so hat er per Wort die Taxe per 3 kr. nachzuzahlen. 
Wird Bote bezahlt oder Xp vor die Adresse gesetzt, so 
sendet die Adressstation das Telegramm per Bote weiter 
und ist dafür ohne Unterschied der Entfernung 40 kr. Botenlohn 
zu entrichten. — Mehrbetrag zahlt der Staat. 
Bei telegraphischen Postanweisungen über mehr als 300 fl. 
wird die Antwort nicht bezahlt, somit wie jede andere tele 
graphische Postanweisung behandelt. 
Dringende Telegramme, welche vor allen, Staats- 
und Diensttelegramme ausgenommen, den Vorzug haben und an 
Ort und Stelle von einem eigenen Boten sogleich bestellt werden, 
zahlen die dreifache Gebür. 
Für das Ausland gilt eine Grundtaxe von 30 kr. und 
per Wort nach: Belgien und Niederlande 11 kr., Frankreich 8 kr., 
Großbritannien 13 kr., Italien 8 kr., Rumänien 6 kr., Rußland 
12 kr., Schweiz und Serbien 4 kr., Spanien 14 kr. 
Für die Zustellung eines Telegranimes im Orte selbst ist 
keine Gebür zu entrichten. 
Der Aufgeber eines Telegrammes kann verlangen, dass 
dasselbe dem Adressaten eigenhändig zugestellt werde, wenn er 
vor der Adresse („Mp“) beifügt. 
Oesterreich-Ungarn rechnet derzeit noch in österreich. 
Währung den Gulden zu 100 Kreuzer und existieren von dieser 
Währung noch folgende Münzen: a) Goldstücke zu 8 fl. — 20Frcs. 
und 4 Gulden — 10 Frcs.; b) Silberstücke zu 1 fl. und 
e) Kupfer zu 1 und 1 / 2 Kreuzer; überdies befinden sich Staats - 
noten zu 50 fl. und 5 fl., sowie Noten der österr.-ungar. 
Bank (Banknoten) zu 1000 fl., 100 fl. und 10 fl. im Umlaufe. 
Infolge der Valutaregulierung wurde mit Gesetz vom 
2. August 1802, R.-G.-Bl. Nr. 126, die Kronenwährung (Gold 
währung) festgestellt. Infolge dessen werden jetzt in Oesterreich- 
Ungarn geprägt und ausgegeben folgende Münzen: Gold- 
münzcn: 20 Kronenstücke — 10 fl. Oe. Währ., 10 Kronen 
stücke — 5 fi. Oe. W.; Silbermünzen: 1 Kronenstück = 50 kr. 
Oe. W. (Scheidemünze); Nickelmünzen: 20 Heller — 10kr. Oe.W., 
10 Heller — 5 kr. Oe. W. (Scheidemünze); Bronzemünzen: 
2 Heller — 1 kr., 1 Heller — V 2 kr. Oe. W. (Scheidemünze). 
Anlässlich der Valutaregulierung stellt sich der Wert der 
ausländischen Münzen zu denen der Kronenwährung wie folgt: 
IMiyrvesen. 
Mark 
Franks . . . . . 
Holländer-Gulden . 
Scandinaver Kroner 
Pfund Sterling. . 
Dollar 
— 1 Krone 17 Heller 
= - „ 95 „ 
= 1 „ 98 „ 
= 1 „ 32 „ 
— 24 Kronen 1 „ 
= 4 „ 93 
1 Rubel Gold . . . . = 3 Kronen 81 Heller 
1 Hundert Piasterstück . — 22 „ 12 „ 
1 Napoleonsdor . . . — 19 „ 02 „ 
1 Ducaten11 „ 29 „ 
Deutschland rechnet nach Mark h 100 Pfg. Eine 
Mark ist gleich (=) 50 kr. Oe. W. (ohne Agio.) — Es werden 
Goldmünzen zu 10 und 20 Mark (5 und 10 fl. Oe. W.) geprägt. 
Frankreich, Belgien, Italien und die Schweiz 
rechnen nach Franken a 100 Centimes. Ein Frank (in Italien 
auch Lire genannt) gilt 40 kr. Oe. W. 
England rechnet nach Pfund (Livres) Sterling (Sovereign) 
a 20 Schilling ä 20 Pences. 1 Pfund Sterling ist gleich 10 fl. 
7 kr. Oe. Währ.; 1 Shl. = 50V 2 kr. Oe. W. 1 Penc. = 
2 V 2 kr. Oe. Währ. 
Rußland rechnet.nach Rubeln a 100 Kopeken. Ein 
Rubel = 1 fl. 62 kr. Oe. Währ. 
Nordamerika rechnet nach Dollars a 100 Cents. Ein 
Dollar — 2 fl. 10 kr. Oe. Währ. 
Türkei rechnet nach Piastern a 40 Para. Ein Piaster 
= 9 kr. Oe. W. 
Scandinavien (Dänemark, Schweden und Norwegen) 
rechnet nach Kroner a 100 Oere (Scheidemünze); ein Kroner 
ist ohne Agio — 56V 4 kr. Oe. W.
	        
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