Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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Die Anweismigs-Blünquette sind in deutscher, dann in 
deutscher und böhmischer, polnischer, italienischer, slovenischer, 
ruthenischer und illyrischer Sprache aufgelegt. Andere als die 
von der Postanstalt aufgelegten Blanqnette dürfen nicht ver 
wendet werden, und es ist daher die Erzeugung derselben durch 
Private nicht gestattet. 
Für die Retour- oder Nachsendung der Postanweisungen 
ist keine besondere Gebür zu entrichten. 
Der Aufgeber hat in den gedruckten Formularien zu den 
Postanweisungen den Betrag der Anweisung in österr. Währ. — 
die Gulden in Zahlen und Buchstaben — sowie die möglichst 
genaue Adresse des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich 
anzusetzen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht mit Be 
stimmtheit angegeben werden, so ist derselbe durch andere Merk 
male so zu bezeichnen, dass er von anderen Personen gleichen 
Namens wohl unterschieden werden kann. Dieses gilt insbesondere 
bei Postanweisungen, welche mit poste restante bezeichnet sind. 
Dem Absender bleibt es überlassen, auch seinen Namen und 
Wohnort auf der betreffenden Stelle der Postanweisung anzusetzen, 
was wesentlich in seinem eigenen Interesse gelegen ist, damit 
er im Falle der Unbestellbarkeit einer solchen Anweisung aus 
findig gemacht und die Rückzahlung des Anweisungsbetrages an 
ihn geleitet werden könne. Nur ausnahmsweise, z. B. bei Personen, 
welche des Schreibens unkundig sind, ist es den Postbediensteten 
gestattet, die Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungs 
Blau qnettes für den Absender auf dessen Wunsch vorzunehmen. 
Postanweisungen können von den Parteien auch mittelst 
Druckes und zwar mit Einschluss des angewiesenen Geldbetrages 
ausgefüllt werden. 
Es ist gestattet, auf dem Coupon der postamtlichen Geld 
anweisungen schriftliche Mittheilungen jeder Art, daher auch die 
auf Zeitungs-Pränumerationen bezüglichen Daten beizufügen. 
Bei Zeitungs-Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver 
mittelt werden, kann auch die Adressschleife auf die Rückseite 
des Coupons angeklebt werden. Auch Stempelmarken können 
auf den Coupon aufgeklebt werden, dieselben dürfen jedoch von 
den Postämtern nicht obliterirt werden, da der Coupon bei derlei 
an öffentliche Behörden und Aemter adressirten Postanweisungen 
die Natur einer Eingabe an sich trägt und als solcher der 
Stempelpflicht unterliegt. Abänderungen oder Radierungen in 
den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers sind 
gänzlich unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie auch 
jene, welche außerhalb des Coupons Privatuotizen enthalten, 
von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt ertheilt über den Betrag der Postanweisung 
einen Aufgabeschein. 
Unter den oben angeführten Bestimmungen werden auch 
Postanweisungen, welche an Empfänger im eigenen Bestellungs 
bezirke lauten, bis 500 fl. angenommen. Für die im Local- 
verkehr vorkommenden Postanweisungen sind die gleichen Ge 
büren wie für Postanweisungen überhaupt zu entrichten. 
Die Postanstalt haftet für den einbezahlten Betrag in 
demselben Umfange und innerhalb derselben Frist wie für Geld 
sendungen. 
Die am Bestimmungsorte einlangenden Anweisungen 
werden, insofern dieselben nicht poste restante bezeichnet sind, 
dem Adressaten oder dessen Bevollmächtigten gegen einen Abgabe 
schein zugestellt. Bei der Zustellung der Postanweisungen wird 
mit derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung von 
Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rückseite des Post 
anweisungs-Formulars befindliche Quittung durch eigenhändige 
Einsetzung des Ortes und Datums, sowie seiner Namens 
unterfertigung auszufüllen; dem Ueberbringer der so quittierten 
Anweisung wird der Betrag bei der Abgabspostanstalt gegen 
Einziehung der Postanweisung ausbezahlt. Der der Anweisung 
beigefügte Coupon kann abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Wenn der Adressat einer Postanweisung nach Verlauf von 
acht Tagen sich zur Behebung des angewiesenen Betrages nicht 
gemeldet hat, so wird ihm vom Abgabepostamte eine schriftliche 
Erinnerung unentgeltlich zugestellt. . Wird ungeachtet dieser 
Erinnerung der angewiesene Betrag binnen einem Monat 
vom Tage der Zustellung der Anweisung gerechnet, nicht erhoben, 
so ist die Giltigkeit der Postanw isung erloschen und wird der 
angewiesene Betrag an den Aufgabeort zurückgemeldet und dem 
Absender, wenn derselbe zu ermitteln ist, zurückbezahlt. Kann 
der letztere nicht ermittelt werden, so sind derlei Postanweisungen 
gleich den unanbringlichen Fahrpostsendungen zu behandeln, 
d. h. der eingezahlte Betrag wird vom Äufgabepostamte an 
die vorgesetzte Postdirection eingesendet, und kann derselbe auch 
fernerhin vom Ausgeber noch dortselbst reclamiert werden. Eine 
Rückerstattung der für die postnläßige Beförderung der Anweisungen 
bezahlten Gebüren findet nicht statt. 
Die Zurücknahme einer Postanweisung durch den Aufgeber 
kann unter denselben Bedingungen erfolgen, wie die Zurücknahme 
einer Fahrpostsendung. 
Die Haftung der Postanstalt erlischt mit der erfolgten 
Zustellung der Anweisung an den darauf bezeichneten Empfänger. 
Es ist Sache des Adressaten, die ihm zugestellte Post 
anweisung wohl aufzubewahren, und sich zur Abholung des 
Geldbetrages, die auf seine Gefahr geschieht, verlässlicher Per 
sonen zu bedienen. 
Wenn eine dem Adressaten bereits zugestellte Postanweisung 
demselben vor erfolgter Erhebung des Geldbetrages in Verlust 
gerathen ist, so muss zur Verhütung eines Missbrauches der 
abhanden gekommenen Postanweisung der Adressat den Fall 
rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes anzeigen, 
welch' letztere über diese Anmeldung eine amtliche Bestätigung 
auszustellen und die Auszahlung der Anweisung bis auf weiteres 
zu unterlassen hat. Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs- 
Ermächtigung hat der Adressat sich unter Einsendung der oben er 
wähnten amtlichen Bestätigung an den Absender zu wenden, und 
dieser unter Vorweisung des Original-Anfgabsscheines, dann der vonl 
Adressaten erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepostanstalt 
über die Anmeldung des Verlustes der Postanweisung bei der 
betreffenden k. k. Postdirection um die Bewilligung zur Ab 
sendung einer Auszahlungs-Ermächtigung anzusuchen. Die von 
der Postdirection bewilligte Absendung der Auszahlungs-Er 
mächtigung nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des Auf 
gabepostamtes unentgeltlich; die Auszahlungs-Ermächtigung wird 
vom Aufgabepostamt ausgestellt. 
Die mit poste restante bezeichneten Anweisungen müssen 
längstens binnen zwei Monaten abgeholt werden, widrigenfalls 
dieselben an das Aufgabsamt zurückgesendet werden. Die mit 
poste restante bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten 
über Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nachweisung 
über die Identität seiner Person und gegen eigenhändige Ab 
quittierung auf der einzuziehenden Anweisung ausbezahlt. 
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen Geld 
mitteln zur sofortigen Auszahlung des angewiesenen Betrages 
augenblicklich nicht versehen, so kann die Auszahlung erst ver 
langt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Vor allen sind-die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. 
Telegraphische Postanweisnngen. 
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge können auf 
Verlangen des Absenders auch auf telegraphischem Wege bei 
der Postanstalt des Bestimmungsortes zur Auszahlung an 
gewiesen werden, wenn zwischen der Postanstalt des Aufgabeortes 
und jener des Bestimmungsortes eine Staatstelegraphen- 
Verbindung besteht und der Betrag der telegraphischen Anweisung 
500 fl. nicht übersteigt. 
Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie-Nummern, 
welche von Parteien zum Zwecke des Lottospieles zur Ausgabe 
gebracht werden, und an ein k. k. Lottoamt oder an einen k. k. 
Lottocollectanten gerichtet sind, sind von der Beförderung aus- 
geschlossen. 
Für telegraphische Postanweisungen sind im österr. Post 
gebiete besondere Blanqnette auf weißem Papier mit Mauern 
Vordruck (ohne eingeprägte Marken) aufgelegt, welche den Ab 
sendern unentgeltlich verabfolgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt) ist von: 
Absender in der gewöhnlichen Weise auszufertigen. Bei den nach 
Wien lautenden Postanweisungs-Telegrammen ist insbesondere 
der Bezirk anzugeben, in welchem der Adressat domiciliert. 
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere, auf die Ver 
fügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so 
nruss er diese zugleich mit der Anweisung der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche dieselben in das Tele 
gramm aufnimmt. 
Die Zusammenziehung mehrerer, von einem Absender für 
denselben Adressaten bei einem Postamte aufgegebenen tele 
graphischen Geldanweisungen in Ein Telegramm ist unstatthaft, 
es sind daher immer eben so viele Telegramme als Anweisungen 
aufgegeben wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebüren zu entrichten. 
Die Postanweisungs - Gebüren sind wie für gewöhnliche 
Anweisungen durch Auskleben der entsprechenden Marken zu 
entrichten. Nebstdem ist die entfallende Telegraphengebür, 3 kr.
	        
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