Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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ersten Seite eines jeden Bogens des noch 
unbeschriebenen Papiers befestigt und 
sohin mit dem Texte der Rechnung 
derartüb er sch rieben wer den, dass 
wenigstens eine Zeile der Schrift, 
jedoch weder die Überschrift (der Titel) 
noch die Unterschrift (Name oder Firma) 
des Ausstellers in gerader Linie über 
das untere farbige Feld der Stempel 
marken fortläuft (siehe S. 20) oder 
2. bei Benützung vorgedruckter 
Blanquetten entweder ebenfalls da- 
vadurch, dass die Stempelmarken an 
einer für die Handschrift leergelassenen 
Stelle befestigt, und in der obigen 
Art bei Ausfüllung der Blanquette 
mit einer Zeile des Textes über 
schrieben werden, oder auch dadurch, 
dass die Stempelmarke auf denselben 
so befestigt wird, dass zwischen der 
selben und der. durch das Blanquett 
bestimmten Ausfertigung kein Raum 
zu einer andern Ausfertigung er 
übrigt, und dass sohin die Marke noch 
vor Ausfertigung der Rechnung von 
einem zur Ueberstempelung bestimm 
ten Amte amtlich überstempelt wird. 
3. Seit dem Jahre 1889 kann 
die Entrichtung auch durch Aufdruck 
des entsprechenden Stempel-, 
zeichens (1 kr. oder 5 kr.) auf das 
leere für die Rechnung bestimmte 
Papier erfolgen (in Oberösterreich 
nur bei der Stempelsignatur des 
k. k. Hauptzollamtes in Linz). 
Eine andere Art der Verwendung 
z.B. Durchkreuzung der Stempelmar 
ken, Ueberdruckung mit einer Privat 
stampiglie, die Einschreibung des 
Datums in Bruchform in die Stempel 
marke gilt nicht als Erfüllung der 
Stempelpflicht. 
GebürenergänzungaufScalall. 
Werden saldierte Rechnungen zu 
einem gerichtlichenGebraucheoder 
anstatt der Quittung bei einer öffent 
lichen Cafse beigebracht, so ist die 
Gebür per 1 kr. oder 5 kr. vorerst 
auf Scala II. von dem quittierten 
Betrage zu ergänzen. Die Ergänzungs- 
gebür ist im ersteren Falle durch Auf 
klebung der betreffenden durch das 
Gericht zu überstempelnden Marken, 
— im letzteren Falle durch Ueber- 
schreibung “ der Ergc nzungs-Stempel- 
marken mit der Saldierungsclausel zu 
entrichten. Lautet die saldierte Rrch- 
nung auf nicht mehr als 10 fl., so bleibt 
sie auch in diesem Falle stempelfrei. 
Was den Begriff „öffentliche 
Cassa" anbelangt, so sind Gemeinde- 
und Kirchencaffen bald als öffentliche, 
bald als Privatcaffen anzusehen, 
je nachdem die Verwaltung der öffent 
lichen Angelegenheiten oder des Ver 
mögens und der Renten in Frage 
kommt. So muss z. B. bei einer sal 
dierten Rechnung eines Gewerbetrei 
benden über 10 fl. und darüber, wenn 
rs sich um eigentliche Kirchenerforder- 
nisse (Paramente u. dgl.) handelt, die 
Gebür auf Scala II ergänzt werden, 
während dann, wenn Reparaturen und 
Anschaffungen für ein der Kirche ge 
höriges Zinshaus oder Grundstück 
Gegenstand der Rechnung sind, die fixe 
Gebär per 1 kr. oder 5 kr. genügt. 
Rechnungen solcher Personen, welche 
keine Handels- und Gewerbe 
treibenden sind, dann überhaupt 
Rechnungen über die eigene Ver 
mögensgebarung sind nur dann 
stempelpflichtig, wenn sie die Be 
stätigung der Befriedigung des an 
eine andere Person gestellten An 
spruches enthalten; in diesem Falle 
nach Scala II. als Quittungen. 
— des Bediensteten an den Dienst 
herrn oder des Bevollmächtigten 
an den Vollmachtgeber, dann 
die Mängel, Erläuterungen und Be 
helfe hiezu bedingt stempelfrei, so 
lange kein Rechtsstreit geführt wird; 
im Falle eines Rechtsstreites je 50 kr. 
— über Auslagen in einem Ge 
schäfte für eine unter der 
Leitung des Staates, des Lan 
des oder der Gemeinde stehende 
Anstalt, z. B. Sträflings-Verpflegs- 
Rechnungen, stempelfrei. 
Strafen. Bei Rechnungen, die 
der fixen Gebür von 1 kr. oder 5 kr. 
unterliegen, ist im Falle der Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidrigen 
Entrichtung der Stempelgebür der 
öOfache Betrag einzuheben. Nachsicht 
gesetzlich unzulässig. Bei Selbstanzeige, 
bevor noch die Finanzbehörde davon 
Kenntnis hat, halbe, sogleich zu zah 
lende Strafe, also im Ganzen die 
25Vzfache verkürzte Gebür. 
Rechtsbesestigungen, durch Pfand, 
Caution, Hypothek, Bürgschaft; 
Scala II. vom Werte der versicherten 
oder verbürgten Verbindlichkeit. — Ist 
die Rechtsbefestigung in der Rechts 
urkunde über das Hauptgeschäft von 
einem der vertragschließenden Theile 
dem anderen eingeräumt worden, so 
hat sie bei der Bemessung der Gebür 
für die Rechtsurkunde außer Anschlag 
zu bleiben. 
Saldierung, Bestätigung auf Conti, 
Rechnungen oder Ausweisen, welche 
mit 5 kr.- oder 1 kr.-Stempel versehen 
sind, frei, insoferne hievon kein ge 
richtlicher oder amtlicher Gebrauch f 
(bei einer öffentlichen Cafse) gemacht 
wird; auf anderen nicht von Handels- 
uud Gewerbsleuten, Scala II. 
Schenkungen. Die Urkunden darüber 
unterliegen ohne Rücksicht auf den 
geschenkten Gegenstand dem Urkunden 
stempel. 
Die U r k u n d e n über Schenkungen: 
a) unter Lebenden von jedem Bogen 
50 kr. 
b) auf den Todesfall vom 1. Bogen 1 fl., 
für die Schenkung selbst ist zu 
entrichten 
1. zwischen Verwandten der 
auf- und absteigenden Linie 
(Eltern und Kinder, Großeltern und 
Enkeln u. s. w.), zwischen Wahl 
eltern und Wahlkindern von 
Stiefeltern an Stiefkinder 
und deren Nachkommen (aber 
nicht umgekehrt), von Schwieger 
eltern an Schwiegersöhne und 
Schwiegertöchter (aber nicht um- 
g e k e h r t) 1 o/o und hiezu25o/oZuschlag; 
2. zwischen Verwandten in der 
Seitenlinie, aber nur bis ein 
schließlich Geschwisterkinder) 
(Geschwister der Eltern, Nachkommen 
der Geschwister, Söhne und Töchter 
der Geschwister der Eltern) 4°/ 0 und 
hiezu 25% Zuschlag; 
3. in allen anderen Fällen (hier 
unter auch Schwäger und Schwäger 
innen und entfernte Seitenverwandte 
z. B. Enkel des Oheims) 8% und 
25°/ 0 Zuschlag. — Zwischen 
ehelicher und unehelicher Ver 
wandtschaft ist hinsichtlich des Percent 
ausmaßes kein Unterschied, aber eine 
wirkliche Blutsverwandtschaft 
innerhalb der erwähnten Grade muss 
vorliegen. Die Gebür ist nur von 
der reinen Schenkung (d. h. nach 
Abzug aller Lasten) zu entrichten. — 
Insoferne die Gebür sammt Zuschlag 
nicht mehr als 25 fl. beträgt, ist die 
selbe mittels Stempel zu entrichten.' 
Schuldscheine und Schuldbriefe, nach 
dem Werte der dargeliehenen Sache, 
Scala II; wenn sie auf Ueberbringer 
und auf nicht länger als 10 Jahre 
lauten, ebenfalls Scala II; wird je 
doch die Dauer derartiger auf Ueber 
bringer lautender Schuldscheine ver 
längert, oder sind sie schon ursprünglich 
auf länger als 10 Jahre ausgestellt, 
nach Scala III. 
Schulgeld- Befreiungs-Gesuche, 
mit einem Armutszeugnisse belegt, frei. 
Sequestrationsgesuche, von jedem 
Bogen 36 kr. 
Sittenzeugnisse ä 50 kr. 
— für Dienstboten, Gesellen, Taglöhner rc. 
ä 15 kr. (Vergl. Zeugnisse.) 
Staatsbürgerrecht, Gesuche um Ver 
leihung desselben 2 fl. 
Stammbäume, von den Matriken- 
führern verfasst oder bestätigt, für 
jeden Geburts-, Traurings- oder 
Todesfall 50 kr. 
— von Privatpersonen verfasst, oder 
vom Matrikenführer nicht bestätiget, 
nur bei Verwendung als Beilagen 15 kr. 
Tabak- und Stempelverschleiß- 
Licenzen, Gesuche hierum 1 fl.; die 
Licenz selbst 1 fl. 
Tanzmusik-Licenzen, Gesuche 
hierum 1 fl.; die Licenz selbst 1 fl. 
Testamente, schriftliche, vom ersten 
Bogen 1 fl. 
Verehelichungs-Bewilligungen 
a) ämtliche stempelfrei, 
b) von Privaten 50 kr. 
Verkündschein für jedes Brautpaar 
50 kr. 
Versprechen, zur Eingehung eines 
Vertrages bindend, 50 kr. 
Vollmachten, wenn sie keine Lohnzu 
sicherung enthalten, von jedem Bogen 
50 kr. 
— außerdem nach dem Betrage des zu 
gesicherten Lohnes Scala II. 
Waffenpä'sse, per Stück 1 fl. Gesuche 
um Ausfolgung und Recurse gegen 
die Verweigerung derselben stempelfrei. 
Waffenübung: Gesuche um Enthebung 
50 kr. 
— Gesuche um Abstellung auf einem 
anderen Affentierungsplatz 50 kr. 
Wahlfähigkeits-Decrete 1 fl. 
Wanderbücher von jeder Ausferti 
gung 15 kr. 
.Wechsel, 1. inländische a) mit nicht 
mehr als sechs Monaten Umlaufzeit 
(Zeit zwischen der Ausstellung und 
der bedungenen Zahlung) Scala I.; 
b) mit mehr als sechs Monaten Um 
laufzeit Scala II. 
Wenn in einem Wechsel die Be 
willigung zur Einverleibung oder
	        
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