Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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zu liefern sind, nach diesem Preise 
Scala III, wird jedoch bloß die 
Arbeit geliefert, nach dem bedungenen 
Preise Scala II. 
Löschungen aus dem Grundbuche. Ge - 
suche hierum: siehe „Eingaben". 
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis 
25 fl. 25 kr.; über 25 fl. bis 50 fl. 
50 kr., über 50 fl. 1 fl. Hinsichtlich 
der Parteieneingaben siehe „Bagatell- 
Verfahren." 
Matrikel-Scheine 50 kr. Werden 
mehrere Tauf-, Todes- re. Fälle in 
einem Auszuge aus den Matriken be 
stätigt, von jedem einzelnen Falle 50 kr. 
Matrikel-Scheine für Hörer an 
Universitäten, Volks-Hochschulen 50 kr. 
Meisterrechts-Verleihungs- 
urkunde 1 fl. 
Messenstiftungen per Bogen 50 kr. 
und außerdenr vom Stiftungscapital 
8°/ 0 sammt Zuschlag unmittelbar, 
übrigens ist es auch gestattet, diese 
Percentualgebür durch Anbringung 
der entsprechenden Stempelmarken auf 
dem Stiftbriefe zu entrichten. 
M i l i t ä r d i en st l e i st u n g. Eingaben 
(Reclamationen) um die zeitliche Be 
freiung von der Stellungspflicht und 
um die Enthebung von der Präsenz 
dienstpflicht, sowie' die zu diesen Ein 
gaben erforderlichen Behelfe (*. B. 
Matrikenauszüge) sind stempelfrei, 
insoferne mittelst dieser Eingaben ein 
schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen 
wird (z. B. wenn der einzige Sohn 
eines erwerbsunfähigen Vaters oder 
einer verwitweten Mutter reclamiert 
wird u. s. w., Z 31 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1869, R.-G.-Bl. Nr. 41); 
hingegen stempelpflichtig, wenn 
nicht ein im Wehrgesetze begründeter 
Anspruch geltend gemacht, sondern 
wegen besonders rücksichtswürdiger 
Familienverhältnisse um die vorzeitige 
Beurlaubung gebeten wird (z. B. wenn 
außer dem reclamierten Sohne gar 
keine andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erhaltung des 
Vaters obliegt, als nur ein zweiter 
Sohn, der allerdings älter als 18 
Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen 
etwa wegen geringen Erwerbes, ver 
bunden mit eigenem großen Familien 
stände nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so dass der Sohn, um 
dessen Beurlaubung gebeten wird, that 
sächlich die einzige Stütze des erwerbs 
unfähigen Vaters bildet u. s. w. 8 60 
der Verordnung vom 15. April 1889, 
R.-G.-Bl. Nr. 45). Hingegen sind 
stempelfrei die Gesuche der Aspiranten 
zum Einjährig-Freiwilligendienste und 
die Gesuche derselben um "eine be 
sondere Prüfung zur Nachweisung der 
für im Freiwilligendienst erforderlichen 
höheren Bildung und die zu diesen 
Gesuchen nöthigen Belege. Stempel- 
pflichlig sind aber die Gesuche um 
bedingte Zulassung zum Einjährig- 
Freiwilligenoienste. wenn nämlich die 
Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 
erst in Aussicht gestellt wird. Recurse, 
welche gegen Erledigungen über vor 
stehende Eingaben eingebracht werden, 
sind, insoferne sie zulässig sind und die 
erste Eingabe stempelfrei war, ebenfalls 
stempelfrei sammt allen Belegen. 
Mittellosigkeitszeugnijse. stempel- 
frei. Gesuche und Protokolle um Aus- 
folgung von solchen 50 kr. 
Offerte per Bogen 50 kr. 
Pachtverträge nach dem Werte des 
Pachtschillings, Scala II. 
Pensionsgesuche, wenn bei öffent 
lichen Behörden mittelbar oder un 
mittelbar überreicht, 50 kr., sonst 
stempelfrei. 
Pfandverträge nach der Höhe der 
Schuld. Scala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Pfandscheine a) der Inhaber von 
Pfandleihgewerb en über Vor 
schüsse auf Wertpapiere oder Waren, 
wenn die Vorschüsse von hiezu be 
fugten öffentlichen Allstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede 
Prolongation auf nicht länger als 
3 Monate nach dem Borschußbetrage. 
Scala I. Alle andern nach Scala II, 
bei Vorschüssen bis 5 fl. frei. Diese Ge- 
büren sind durch den Inhaber des Pfand 
leihgewerbes unmittelbar einzuheben. 
d) Von Kaufleuten auf nicht 
länger als acht Tage 10 kr. von 
jedem Bogen. 
e) anderer Pfandnehmer, 50 kr. 
von jedem Bogm insoferne nicht nach 
Scala II eine mindere Gebär entfällt 
Präsentationen auf geistliche Pfründen 
oder auf Stiftungen an öffentliche 
Behörden von Privatpersonen 
50 kr. 
Protokolle, gebürenpflichtige: 
a) 1. Alle, welche die Stelle einer 
Eingabe vertreten, siehe Eingaben. 
2. Alle jene, welche eine Rechts 
urkunde enthalten, unterliegen außer 
der für den ersten Bogen der Rechts 
urkunde festgesetzten Gebär auch 
noch der Stempelgebür für das Proto 
koll, wie sie in dem Absätze a) 1. 
oder den folgenden Absätzen für 
„Protokolle" festgesetzt ist 
b) welche von einem Gerichte in 
und außer Streitsachen aufgenoinmen 
werden und nicht schon unter a) be 
griffen sind, 36 kr. 
Uebersteigt der Wert des Streit 
gegenstandes ohne Nebengebüren nicht 
50 fl., mit Ausschluss der Protokolle 
über Appellations- und Revisions 
Anmeldungen und über Recurse, durch 
aus 12 kr,- 
c) welche von anderenBehörden 
aufgenommen werden und nicht schon 
unter a) begriffen sind; über Streitig 
keiten zwischen zwei Privaten: wenn 
der Wert des Streitgegenstandes 50 fl. 
nicht übersteigt, 15 kr. 
In allen anderen Fällen 36 kr. 
Befunde, Zeugenverhöre und an 
dere Vernehmungen zur Erhebung 
von Thatumständen oder Sachver- 
hältnissen, über welche ein Private 
um die Ertheilung eines anrtlichen 
Zeugnisses oder um eine amtliche 
Gestattung eingeschritten ist, 50 kr. 
Quittungen nach ScalaII., unter 2 fl. 
frei. — Quittungen über erfolgte 
gerichtliche Depositen 50 kr., wenn 
nicht nach Scala II. eine mindere 
Gebür entfällt. 
Die wichtigsten stempelfreien 
Quittungen sind folgende; 1. Quitt 
ungen über Almosen; 2. Quittungen 
der Priester und Kirchettverwaltungen 
über für Messen erhaltene Betrüge; 
3. über Zinsen von Staatsschuld 
verschreibungen und den ihnen gleich 
gehaltenen Obligationen, bei deren 
Herausgabe den Zinsenquittungen die 
Gebürenfreiheit Zugesichert wurde; 
4. Quittungen über Vergütung sür 
solche Leistungen an Staat Ge 
meinden oder öffentliche Anstalten, 
welche auf einem Titel des öffent 
lichen Rechtes beruhen, z. B. Vor 
spann- und Schlaskreuzer bei Militär 
einquartierungen u. dgl.; 5. Quitt 
ungen über Rückerstattung einer Nicht 
schuld. 
Quittungen über Leichen-Con- 
ductskosten im Betrage von wenig 
stens 2 fl. sind in der Regel stempel 
pflichtig; der Umstand, dass dieselben 
zu Abhandlungszwecken benvthigt wer 
den, begründet keine Stempelfreiheit. 
Rechnungen der Handels - und Ge 
werbetreibenden über Gegen 
stände ihres Handels-oder Ge- 
'werbebetriebes, d. i. über die 
diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, 
woraus ihnen eine Forderung er 
wachsen ist, gleichgiltig, ob sie an 
Handels- oder Gewerbetreibenden oder 
an andere Personen ausgestellt, ohne 
Unterschied, ob sie saldiert sind oder 
nicht und mögen sie „Rechnung", 
„Conto", „Note", „Ausweis" oder 
wie immer benannt sein, sind bis 
einschließlich 10 fl. stempelfrei; über 
10 fl. bis einschließlich 50 fl. unter 
liegen sie einen: Stempel von 1 kr., 
über 50 fl. einem Stempel von 5 kr. 
für jeden Bogen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung 
dieser festen Gebür tritt auch dann 
ein, wenn derlei Rechnungen in den 
Text einer kaufmännischen Corre- 
spondenz aufgenommen oder einer 
solchen als Anhang oder Beilage 
u. dgl. beigefügt werden. Die Unter 
schrift des Ausstellers ist zur Be 
gründung der Gebürenpflicht nicht 
erforderlich, sondern es genügt, wenn 
die Anstalt oder Person, in deren 
Geschäfte die Ausstellung erfolgte, 
aus der Rechnung, z. B. aus der 
Druckbezeichnung, Stampiglie u. dgl. 
entnommen werden kann. Unter dieser 
Voraussetzung unterliegen daher auch 
die in den Geschäften der Hotelbesitzer, 
Gastwirte u. dgl. ausgestellten Rech 
nungen dieser Gebür. Abschriften 
solcher Rechnungen unterliegen der 
selben festen Gebür wie die Ori 
ginalien. 
ArtderGebürenentrichtung von 
kaufmännischen Rechnungell 
Zur Beseitigung vorgekolllmener 
Zweifel über die Art der Verwendung 
von Stempelmarken bei Ausjertigung 
kaufmännischer Rechnungen wird er 
innert, dass in dieser Hinsicht durch 
das Gesetz vom 8. März 1876 nich!s 
geändert worden ist. 
Der Gebürenpflicht bezüglich solcher 
Rechnungen kann daher folgender 
maßen entsprochen werden; 
1. dadurch, dass die der Gebür ent 
sprechenden Stempelmarken vor der 
Ausfertigung der Rechnung auf der
	        
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