Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1893 (1893)

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Amt (Steueramt oder Zollamt; in 
Linz Stempelsignatur des Hauptzoll 
amtes ; auch mehrere Postämter). Die 
Aufklebung und Ueberstempelüng der 
Marken hat aus jeden Fall zu cr^ 
folgen, noch bevor aus den Wechsel 
- eine Parteien-Gertigung gesetzt wird. 
Es ist bei Wechseln auch erlaubt, 
die Gebär theilweise durch Verwendung 
eines gestempelten amtlichen Blan- 
quettes und theilweise durch An 
bringung von Stempelmarken, inso 
weit nämlich das gestempelte Blan- 
mett den vorgeschriebenen Stempel- 
letrag nicht deckt, zu entrichten. 
o) Bei ausländischen Wechsel:: 
dirch Anbringung der entfallenden 
Sempelmarke auf die sub b) be- 
sp'ochene Weise und zwar bevor der 
Wchsel im Jnlande in Umlauf ge 
setzt wird, d. h. bevor hievon im Jn- 
laide ein wechselrechtlicher oder amt- 
licker Gebrauch gernacht wird. (Das 
Nchere im 8 10 des Wechselstempel- 
geftzes vom 8. März 1876, R.--G.- 
Bl Nr. 26.) 
ck)Wenn es sich um die Ergänzung 
der Gebär von Scala 1 auf Scala II 
hcndelt, durch Verwendung der be- 
trefenden Stempelmarke auf die sub b) 
bestrocheue Art und zwar noch vor 
den Eintritte des die Gebären-' 
erzänzung begründenden Umstandes 
vier Zeitpunktes. 
e) Sollte die Gebär sammt Zu 
schlag mehr als 25 fl. betragen, so 
könnte dieselbe auch durch bare Ein 
zahlung bei dem betreffenden k. k. 
Steueramte entrichtet werden. 
B. Für wechselrechtliche Er 
klärungen a) auf die vorstehend 
sub A. b) besprochene Art oder 
b) durch Ueberschreibung der ent 
sprechenden Stempelmarke, wie es 
bei den Urkunden als Regel vor 
geschrieben ist; 
e) wenn die Gebär sanunt Zu 
schlag mehr als 25 fl. beträgt, kann 
dieselbe auch bar eingezahlt werden 
(siehe vorstehend A. e). 
5.Strafen: BeiNichtentrichtung 
oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das lOsache 
oder,50fache, je nachdem es sich um. 
eine Gebär nach Scala II oder I 
handelt. Nachsicht der Strafe gesetz 
lich unzulässig. Bei Selbstanzeige, 
bevor noch die Finanzbehörde Kenntnis 
davon hat, die bar und sogleich zu 
zahlende halbe Strafe, d. i. 6% be 
ziehungsweise 25 Ya fache verkürzte 
Gebär. 
Würden, Gesuche um Verleihung der 
selben vom I. Bogen 5 fl. 
Zeitungs-Verschleiß- Licenzen. 
Gesuch 1 fl. 
Zeugnisse, 1.im allgemeinen u.zw. 
a) von landesfürstl. Behörden oder 
Aemtern ausgestellt, v. Bg. I fl.; 
b) von andern Behörden od. Aemtern, 
yd. von Privatpersonen ausgestellt per 
Bogen 50 kr. 
2. Die wichtigsten stempelpflichügen 
Zeugnisse im einzelnen: 
für Dienstboten, Gesellen, 
Lehrjungen, Taglöhner und 
überhaupt Personen, welche von einem 
den gewöhnlichen Taglohn nicht über 
steigenden Verdienste leben, über ihre 
Dienstleistung, ihr Benehmen, ihre 
persönlichen Eigenschaften und Ver 
hältnisse von jeden: Bogen 15 kr. 
Studien-, insoweit sie lediglich 
über den Stndienersolg in einem 
Semester oder Jahrgang an einer 
öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugnisse aus 
den k. k. Universitäten 15 kr. Wird 
der Erfolg mehrerer Semester oder 
Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, ohne 
dass es Absolutorien sind, für 
jedes Semester oder Jahrgang 15 kr. 
Hingegen sind Volksschulzeugnisse 
(Schulnachrichten) und Christenlehr 
zeugnisse stempelfrei. 
Absolutorien über Studien u. zw. an 
Staatslehranstalten 1 fl., an Landes-, 
Gelneinde- oder Privatlehranstalten 
50 kr. 
3. Die wichtigsten st empelfreien 
Zeugnisse: a) Armuts - Zeugnisse; 
b) Zeugnisse, die zur Erlangung 
einer Armenpsründe, zur unentgelt 
lichen Ausnahme in ein Kranken-, 
Gebär-, Findel-, Siechen-, Waisen-, 
Erziehungshaus u. dgl. beigebracht 
werden müssen, solange hievon kein 
anderer Gebrauch gemacht wird; 
6) Christenlehrzengnisse; ck) Religions 
zeugnisse für Brautleute; e) Zeugnisse 
über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubens 
bekenntnisse zu einem anderen; 
t') Schulnachrichten, dann Enllassnngs; 
und Abganaszeugnisse für die allge 
meinen Volksschulen; g) Jmpfzeug- 
nisse; h) Zeugnisse über die erfüllte 
Verbindlichkeit zur Lesung von Messen 
behufs Erhalt des hiefür gewidmeten 
Betrages (Stipendium oder Rente); 
i) die in die Wunder- oder Dienst 
bücher ümtlich eingetragenen Dienst- 
und Verhaltungszeugnisse. 
Zollverfahren, Eingaben um Be 
willigung zun: zollfreien Bezüge, 
50 kr. 
— Recurse in Zollsachen bis 50 fl. — 15 kr. 
— über 50 fl. — 36 kr. 
Verbrauchsstempel für Spielkarten, 
Kalender und Zeitungen. 
Für ein K a r t e n s p i e l b i s zu 36 Blätter 
15 kr., über 36 Blätter 30 kr.; 
lackierte oder waschbare Karten ' das 
doppelte. Der entfallende «Stempel 
wird in Oberösterreich bei der Stempel 
signatur des k. k. Hauptzollamtes in 
Linz aufgedruckt. 
Kalender 6 kr.; bei den hiezu be 
rechtigten Aemtern aufgedruckt oder 
nüttels Stempelmarke, welche von 
einem hiezu befugten Amte über 
stempelt werden muss. 
Zeitungen, für jedes Exemplar, und 
zwar wenn die Zeitung im Jnlande 
oder in den Postvereinsstaaten er 
scheint 1 kr., sonst 2 kr.; in der Regel 
von einem hiezu befugten Amte auf 
gedruckt oder, wo die amtliche Stem 
pelung nicht erfolgen kann, mittels 
Stempelmarke, welche von einem hiezu 
berechtigten Amte überstempelt werden 
muss — oder bei ausländischen durch 
die -k. k. Postanstalt abonnierten 
Zeitungen gelegentlich d. Abonnements. 
Stempelsrei sind amtliche Zei 
tungen, dann solche Zeitungen, welche 
nach derAnkündigung weniger 
als einmal wöchentlich, be 
ziehungsweise weniger als viermal 
monatlich, oder weniger als zweiund- 
fünfzigmal jährlich erscheinen; hiebei 
kommt es bei ausländischen Zeitungen 
darauf an, wie oft dieselben pro 
grammäßig in: Auslande erscheinen, 
nicht aber innerhalb welchen: Zeit 
raum sie in das Inland eingeführt 
werden. 
Stempelfrei sind' ferner Fach 
blätter, welche der Besprechung 
rein wissenschaftlicher, künstlerischer, 
technischer oder anderer Fachgegen 
ständegewidmet sind und keine anderen 
als in ihr Fach einschlagende An 
noncen enthalten. Die Anerkennung 
als ste:npelsreies Fachblatt muss aber 
behördlich erwirkt werden. 
Curlisten, wie sie in Badeorten aus 
gegeben werden, sind frei, wenn sie 
sich auf die Auszählung der Curgäste 
beschränken; nehmen sie aber An 
noncen auf, so werden die bezüglichen 
Nummern stempelpflichtig. 
Selb stünd ige Ankündigun.gs- und 
Anzeigeblätter, welche von An 
kündigung^ und Anzeige - Unter 
nehmungen ausgegeben werden, sie 
mögen periodisch erscheinen oder nicht, 
unterliegen dem Z e i t u n g s st e:n p e l 
für jedes Exemplar; ebenso auch 
andere, nicht als Zeitungen 
aA zu sehende.Blätter, die An 
kündigungen und Anzeigen annehmen, 
z. B. Theaterzettel mit Annoncen. 
Stempelsrei sind hingegen 
P l a c a t e u n d A n k ü n d i g u n g e::, 
die von Fall zu Fall er 
scheinen. Die früher bestandene be 
sondere Stempelgebür für Placate 
und Ankündigungen als solche ist 
aufgehoben. 
Zeitungsbeilagen sind nur dann 
stempelfrei, wenn sie aus derselben 
Unternehmung, wie das Hauptblatt 
hervorgehen, nur in der Anzahl des 
Hauptblattes gedruckt, diesem als inte 
grierender Bestandtheil zugelegt wer 
den und wenn diese Zusammen 
gehörigkeit sowohl auf dem Haupt 
blatte als auf der Beilage ersichtlich 
gemacht wird. In allen übrigen 
Fällen ist die Zeitnngsbeilage als 
selbständige Zeitung stempelpflichtig, 
infoferne sie nicht etwa aus einem 
anderen Grunde, z. B. weil sie pro« 
grammmäßig nur alle 14 Tage ge 
druckt und ausgegeben wird, stempel 
frei ist.
	        
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