Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1887 (1887)

27 
Gebären in ö. 
W. 
S- 
Tf 
Sencmirmg der steuerbaren Gegenstände 
Maßstab 
der 
Belegung 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde- 
Zuschlag 
Gebürenfreie Mengen 
w 
fl. 
kr. 
fl- 
kr. 
Liter 
Kilo 
Stck. 
29 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfisch, Schallen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
100 kg. 
62 
15-5 
2.77 
30 
Reis 
1 
87 
— 
47 
— 
0-92 
— 
31 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln, und Hülsenfrüchten aller 
Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
31 
8 
5-53 
32 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer Weizen, 
Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn .... 
24 
6 
1? - 
33 
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jänner 
1831, Z. 2569, kundgemachte Bestimmung wegen Frei 
lassung der Brotfrüchte bei deren Einfuhr nach Linz 
bleibt bis auf weiteres aufrecht.) 
Hafer in Körnern 
25 
6-5 
% £ ,iL 
'S 's' 
23 ' S" cä 
W 
6-84 
34 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
„ 
— 
10 
— 
2-5 
— 
1724 
— 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
„ 
— 
10 
— 
2-5 
— 
17-24 
— 
35 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
19 
5 
9-— 
36 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge 
hören, Kastanien, Nüsse 
37 
9-5 
4-62 
37 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
„ 
— 
75 
— 
19 
— 
2-30 
— 
38 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen ....... 
1 
87 
47 
0-92 
39 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmassa, Erdwachs, Berg- und Naphthawachs, 
Glycerin . . 
| 1 
1 
56 
39 
1-10 
40 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck, und 
Knochenmark 
1 
25 
31-5 
1-37 
41 
Seife, qemetne, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
„ 
2 
25 
— 
56-5 
— 
0-76 
— 
42 
Käse 
1 
41 
— 
35-5 
— 
1-22 
— 
43 
Eier 
100 St. 
— 
5'5 
— 
1-5 
— 
— 
30 
44 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabrikate . 
100 kg. 
4 
69 
1 
17'5 
0-36 
! 45 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
„ 
1 
56 
— 
— 
'— 
1-33 
— 
46 
Andere dergleichen Brennöle, dann Oliven-, Mandel-, 
Mohnsamen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl, 
Steinöl, Bergöl, Pittöl, Naphtha, Petroleum, Solaröl und 
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin 
1 
56 
39 
110 
47 
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-2 m 3 frei) 
1 m 3 
— 
8 
— 
2 
— 
— 
— 
48 
Brennholz, weiches und Bündelholz (0-2 m 3 frei) . . . 
„ 
— 
5 
— 
1-5 
— 
— 
—' 
49 
Holzkohlen 
100 kg. 
— 
6 
— 
1-5 
— 
28-73 
— 
50 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
„ 
3%o 
1 
1 
l 
i 
4716 
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag von 20% zu entrichten. 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen G egenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, 
daß die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages z wei und einen halben (2%) Neukreuzer nicht erreicht. 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte 
der Flüssigkeit sammt dem Gebäude für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.)
	        
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