Volltext: Der Radio-Empfangsapparat [250/255] (Band II)

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sl. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und 
Verkehr vom 24. September 1924, B. G. Bl. Nr. 352, 
hetreffend die Antennen für Empfangsanlagen draht-— 
loser Telegraphie (2. Telegraphenverordnung). 
Auf Grund der 88 5, 6, 8, 27 und 35 des Bundes— 
gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 263, betreffend den 
Telegraphen (Telegraphengesetz) wird verordnet, wie folgt: 
8I. 
(0) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, unbe— 
schadet der jeweils bestehenden allgemeinen bau- und sonstigen 
icherheitspolizeilichen Vorschriften für Empfangsantennen mit 
Erdanschluß oder mit Gegengewichtsanlage. .* 
(2) Als Antenne ist der Aufnahmdraht einschließlich der 
Zuführung bis zum Empfangsapparat anzusehen. Als Antennen— 
mlage ist die Antenne samt den für ihre Befestigung, Abspannung 
und Erdung (Gegengewicht) vorgesehenen Vorrichtungen zu 
oerstehen. 
8 2. 
(0) Antennenanlagen, die den Raum über öffentlichen 
Plätzen, Straßen und Wegen kreuzen oder sonst in Anspruch 
nehmen, dürfen nur mit Zustimmung der Stelle errichtet werden, 
der die Verfügung über das in Anspruch genommene öffent— 
liche Gut zusteht. Die Inanspruchnahme des Raumes über An— 
lagen einer der eisenbahnbehördlichen Bewilligung unterliegenden 
Kisenbahn bedarf der Zustimmung der Eisenbahnbehörde. Die 
Inanspruchnahme des Raumes über Anlagen einer der luftfahrt— 
behördlichen Bewilligung unterliegenden Luftverkehrsanstalt be— 
darf der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. 
0) Wessen Zustimmung sonst einzuholen ist, entscheiden 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
83. 
n 
(0) Kreuzungen der im Freien geführten Antennen oder 
der Drähte der Gegengewichtsanlagen mit Starkstromleitungen 
bon einer Spannung über 300 V gegen Erde sind unzulässig, 
es sei denn, daß im Falle eines Drahtbruches eine Berührung 
der Drähte ausgeschlossen ist. U
	        
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