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sl. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und
Verkehr vom 24. September 1924, B. G. Bl. Nr. 352,
hetreffend die Antennen für Empfangsanlagen draht-—
loser Telegraphie (2. Telegraphenverordnung).
Auf Grund der 88 5, 6, 8, 27 und 35 des Bundes—
gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 263, betreffend den
Telegraphen (Telegraphengesetz) wird verordnet, wie folgt:
8I.
(0) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, unbe—
schadet der jeweils bestehenden allgemeinen bau- und sonstigen
icherheitspolizeilichen Vorschriften für Empfangsantennen mit
Erdanschluß oder mit Gegengewichtsanlage. .*
(2) Als Antenne ist der Aufnahmdraht einschließlich der
Zuführung bis zum Empfangsapparat anzusehen. Als Antennen—
mlage ist die Antenne samt den für ihre Befestigung, Abspannung
und Erdung (Gegengewicht) vorgesehenen Vorrichtungen zu
oerstehen.
8 2.
(0) Antennenanlagen, die den Raum über öffentlichen
Plätzen, Straßen und Wegen kreuzen oder sonst in Anspruch
nehmen, dürfen nur mit Zustimmung der Stelle errichtet werden,
der die Verfügung über das in Anspruch genommene öffent—
liche Gut zusteht. Die Inanspruchnahme des Raumes über An—
lagen einer der eisenbahnbehördlichen Bewilligung unterliegenden
Kisenbahn bedarf der Zustimmung der Eisenbahnbehörde. Die
Inanspruchnahme des Raumes über Anlagen einer der luftfahrt—
behördlichen Bewilligung unterliegenden Luftverkehrsanstalt be—
darf der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.
0) Wessen Zustimmung sonst einzuholen ist, entscheiden
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
83.
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(0) Kreuzungen der im Freien geführten Antennen oder
der Drähte der Gegengewichtsanlagen mit Starkstromleitungen
bon einer Spannung über 300 V gegen Erde sind unzulässig,
es sei denn, daß im Falle eines Drahtbruches eine Berührung
der Drähte ausgeschlossen ist. U