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Oer gleichen Strafe wie der Täter unterliegt, wer einen
anderen zu der Handlung anstiftet oder ihm dazu Beihilfe leistet.
S Der Versuch ist strafbar. ——
X. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
833.
() Personen (Unternehmen), die unter die Bestimmungen
des Abschnittes II fallen, haben am 1. Oktober 1924 vor dem
Betriebs⸗ oder Geschäftsbeginn den Vorrat an Einrichtungen
für drahtlose Telegraphie und deren wesentlichen Bestandteilen
in jeder ihnen gehörenden Betriebsstätte festzustelleu und die
ermittelte Stückzahl als erste Zugangspost in den nach 83. zu
führenden Vormerke aufzunehmen.
O) Die am J. Oktober 1924 vorrätigen Sendeeinrichtungen
sind überdies der obersten Telegraphenbehörde (Bundes—
ministerium für Handel und Verkehr, Generaldirektion für das
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechwesen) innerhalb einer Woche
anzuzeigen.
832.
An die Stelle der auf Grund der Verordnung des Handels⸗
ministeriums vom 7. Jänner 1910, R. G. Bl. Nr. 11, erteilten
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betriebe von Funken⸗
anlagen einschließlich Rundspruchempfangsanlagen treten die
dieser Verordnung vorgesehenen Bewilligungen. Die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten Empfangsanlagen
sind mit 1. Oktober 1924, soweit sie nicht als Anlagen gemäß
den Abschnitten II oder V anzusehen sind, als Empfangsan⸗
lagen im Sinne des III. Abschnittes zu behandeln. Die Be—
rechtigungsscheine für den Reft des Jahres 1924 und für
das Jahr 1928 sind für die betreffenden Teisnehme am Rund⸗
spruchdienste ohne Einhebung einer Ausfertigungsgebühr von
Amts wegen auszustellen.
Rese Verordnung tritt am 1. Oktober 1924 in Kraft. Die
Wirksamkeit der Veroronung des Handelsministeriums vom
7. Jänner 1910, R. G. Bl. Nr. 11, erlischt mit Ende Sep—
tember 1924.
II. V
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