Volltext: Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande

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IV. 
Nebertretung der Fleischbeschau— 
Vorschriften. 
Wenn bei einem Gewerbe, welches zum Verkaufe von 
rohem oder auf irgend eine Art zubereitetem oder verkochtem 
Fleische berechtiget ist, etwas von einem nicht beschauten 
Viehe verkauft wird, so ist nach 8. 399 des allgemeinen 
Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 die Strafe dieser Ueber— 
tretung das Erstemal nebst dem Verluste des nicht beschauten 
Fleisches oder des daraus gelösten Geldes fünf und zwanzig 
bis zweihundert Gulden, bei der zweiten Uebertretung ist 
die Geldstrafe zu verdoppeln, bei einem dritten Falle soll 
der Uebertreter seines Gewerbes verlustig und zu einem 
Gewerbe dieser Art für unfähig erklärt werden. 
Alle übrigen Uebertretungen der Vorschriften über die 
Fleischbeschau sind nach Maßgabe der Verordnung der 
Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten 
Polizeibehörde vom 3. April 1855 (Landes⸗Regierungsblatt, 
J. 1855 J. Abth. Nr. 61) von der hiezu berufenen poli— 
tischen Behörde mit einer angemessenen Geld- oder Arrest⸗ 
strafe zu belegen. 
V. 
Ueberwachuug der Vorschriften über die Fleischbeschau. 
Die Ueberwachung der genauen Befolgung dieser Vor— 
schriften liegt zunächst den Gemeindevorständen und Aus— 
schüssen, sowie den Gemeindedienern ob, und dieselben 
haben die wahrgenommenen Gebrechen bei der Fleischbeschau, 
deren Hebung nicht in ihrer Macht liegt, und die Ueber— 
tretungen derselben der kompetenten Behörde anzuzeigen. 
WUeberdieß ist das Sanitäts-Personale und die k. k. 
Gendarmerie vorzugsweise berufen, die Beobachtung der 
über die Fleischbeschau erlassenen Bestimmungen zu überwachen. 
Die k. k. Bezirksämter und Kreisbehörden haben mit 
allem Nachdrucke darauf zu dringen, daß die Fleischbeschau 
ungesäumt und an allen Orten eingeführt werde, bei jeder
	        
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