Volltext: Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande

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zur genauen Richtschnur bei der Ausübung der Fleischbeschau 
zu nehmen haaga. 
Außer dem auf gesundheitsschädliche Weise erkrankten, 
soll auch das durch Treiben oder Hetzen abgemattete, in 
fieberhafte Aufregung gebrachte Vieh, dessen Fleisch zum 
Genusse bestimmt ist, so lang nicht geschlachtet werden, bis 
es sich wieder vollständig erholt hat. Die mit frischen 
Beinbrüchen behafteten oder durch andere Unglücksfälle ge— 
fährdeten Thiere dürfen nur vor dem Eintritte der Fieber— 
reaktion geschlachtet werden. J 
Wenn schon bei der äußeren Beschau auf Krankheit 
deutende Erscheinungen wahrgenommen werden, so ist bei 
der innerlichen, jedoch wie schon erwähnt, erst nach dem 
Erkalten des getödteten Thieres vorzunehmenden Fleisch— 
beschau mit einer besonderen Genauigkeit und Umsicht vor— 
zugehen, und wenn dabei bedenkliche Zeichen einer Krankheit 
zum Vorschein kommen, hievon dem Gemeindevorsteher un—⸗ 
gesäumt die umständliche Anzeige zu erstatten, welcher den 
Verkauf zu verhindern und bei Entdeckung von seuchen— 
artigen oder sonst bedenklichen Krankheiten hierüber ohne 
Verzug an das Bezirksamt zu berichten hau.. 
Haben sich jedoch bei der innerlichen Fleischbeschau 
durchaus keine verdächtigen Krankheitssymptome vorgefunden, 
so ist das Fleisch eines solchen Thieres, ungeachtet der bei 
der äußerlichen Beschau wahrgenommenen bedenklichen Er— 
scheinungen, von Seite des Beschauers nicht zu beanständen. 
Diie Fleischbeschauer haben ein eigenes Protokoll über 
die vorgenommene Beschau nach dem beiliegenden For— 
mulare Anzu führen, in welches jeder Beschauakt ein— 
zutragen isht. 
Findet der Fleischbeschauer das zu schlachtende Vieh 
und nach dessen Tödtung das Fleisch unbedenklich, so wird 
den Parteien zur ungehinderten Verfügung mit dem Fleische 
der vorgeschriebene Beschauzettel unentgeltlich verabfolgt, 
welcher nach dem Formulare Babzufassen ist. — 
Wird hingegen das Thier krank, oder das Fleisch ver⸗ 
dächtig gefunden, so darf kein Beschauzettel ausgefolgt werden.
	        
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