Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

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nicht ungünstiger ist als die des Gläubigers, wird man aus 81 
herübernehmen müssen. 
Bei den Auseinandersetzungsanspräüchen des 
85, Absatz l, ist Voraüssetzung der Erhöhung, daß der Ehe— 
mann oder seine Erben sich bei Rückzahlung nach dem Nennwerte 
infolge einer nach der Hingabe eingetretenen Geldentwertung 
offenbar zum Nachteile der Frau oder ihrer Erben bereichern 
würden. Hat der Ehemann den Geldbetrag aufgehoben, wie er 
ihn erhalten hat, oder ihn etwa bei der Sparkasse eingelegt, so 
wird er, wie schon ausgeführt, durch Rückstellung des entwerteten 
Betrages nicht im Sinne des Familiengläubigergesetzes bereichert. 
Dagegen ist er bereichert, wenn er etwa mit dem Gelde fremde 
Valuten erworben haben sollte. Es kommt also darauf an, ob 
der Ehemann das Heiratsgut oder das Frauenvermögen in einer Art 
verwendet oder angelegt hat, daß es den Wirkungen der Geld— 
entwertung mehr oder weniger entzogen war. Hat er das Geld auf 
Hypotheken ausgeliehen, so ist er nicht bereichert, denn er erhält auch 
nur den Nennwert zurück. Hat er aber ein Unternehmen oder eine 
Liegenschaft erworben, so wird meist der Bereicherungsfall gegeben sein. 
Die Bereicherung ist aber nur die Voraussetzung, 
nicht das Maß der Erhöhung. Vielmehr wird nach 
billigem Ermessen zu erwägen sein, welchen Teil' der Bereicherung 
der Mann, der ja auch nach den sonstigen Regeln des Zivil— 
rechtes sich den mit dem Frauenvermögen erzielten Gewinn in 
diesen Fällen behalten kann, herauszugeben verhalten werden soll. 
Mehr als der Friedenswert des Geldes kann aber auch dann nicht 
beansprucht werden, wenn der Gewinn des Mannes diesen Betrag 
übersteigen sollte. Für die Frage, wie weit eine Wertsteigerung 
auf die Geldentwertung zurückzuführen ist, ist auf das S. 37 
Gesagte zu verweisen. 
Bei Zerfall und Auflösung der Gütergemein— 
schaft (86) handelt es sich nicht, wie bei den bisher besprochenen 
Erhöhungsfällen, um eine von den besonderen Verhältnissen des 
Einzelfalles abhängige, im Ermessen des Richters stehende Er— 
höhung, sondern um eine allerdings aus Billigkeitsgründen auf— 
gestellte starre Rechnungsregel. Auch hier ist zuerst die Frage zu 
lösen, ob die eingebrachten Güter infolge der Geldentwertung 
eine Wertsteigerung erfahren haben, und sodann die bei den nicht 
in Geld bestehenden Gütern festgestellte Wertsteigerung im Ver—
	        
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