Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

Angehörigen zustandegekommen sein. Die Geltendmachung des 
Anspruches wird in solchen Fällen oft nicht von den Ehegatten, 
sondern von ihren Erben ausgehen müssen, weil eine Reihe dieser 
Ansprüche regelmäßig erst beim Tode eines der Ehegatten in 
Kraft tritt. 
bp) Sachliche 
Hier kommt es nicht auf ziffermäßige Feststellung von Geld— 
beträgen, sondern auf die Verwendung von iin fremdes oder 
gemeinschaftliches Vermögen eingebrachten oder in Verwaltung 
übernommenen Geldsummen an. Soll auch hier die Wirkung des 
Gesetzes auf die in der Vergangenheit liegende Geldentwertung 
eingeschränkt sein, so muß der Zeitpunkt entscheidend sein, in 
dem das Geld übernommen wurde. Bei einem nach dem 
31. August 1922 eingebrachten Betrage kann die 
Frage, ob er in einer der Geldentwertung ent— 
zogenen Art verwendet wurde, gar nicht mehr auf— 
tauchen. 
Die Erhöhung wird nicht früher begehrt werden können, 
als bis die Ereignisse eingetreten sind, die eine Rückleistungspflicht 
des Mames auslösen, also die Auflösung der Ehe, die Endigung 
der ehemännlichen Vermögensverwaltung, die Aufhebung oder der 
Zerfall der Ehepakte. Denn nur nach den Verhältnissen, die in 
diesem Zeitpunkte bestehen, kann der Erhöhungsanspruch beurteilt 
werden. Erst in diesem Zeitpunkt stellt sich heraus, wie weit sich 
durch die Zurückzahlung des Geldbetrages der eine Teil auf 
Kosten des anderen bereichert. Deshalb ist auch die Geltendmachung 
der Erhöhung in diesen Fällen nicht durch die Frist des 8 11 
begrenzt worden. Das gilt insbesondere auch für die Ansprüche 
auf Grund des 8 5, Absatz 2. Im übrigen stehen sie den Ab— 
findungen gleich, denn es ist im 8 5, Absatz 2, ausdrücklich auf die 
88 1bis 3 verwiesen, natürlich nur soweit, als nicht 8 5, Absatz 2, 
selbst eine Vorschrift enthält. Das, was der Ehemann in diesem 
Fall erhalten hat, ist das Heiratsgut. Nach dem Werte dieses 
Heiratsgutes ist zu beurteilen, ob ein Mißverhältnis vorliegt. 
Hinsichtlich des Umfanges der Bereicherung und des Einflusses 
der Hintangabe der ursprünglich erhaltenen Sachen ist auf die Aus— 
führungen S. 832ff. zu verweisen. Die Vorschrift, daß eine Erhöhung 
nur stattfinden kann, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners 
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