Volltext: Arbeitsgerichts-Gesetz

Einführung in das Gesetz 
Verhältnis in den §§ 2, Ziffer 2 und 3, sowie 48 ausdrücklich als zu 
der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbehörden gehörig angegeben, 
wie auch im § 5 (Begriff des Arbeitnehmers) die Lehrlinge be¬ 
sonders genannt sind. Auch in den §§ 4, 91, 101 und 106 wird 
jeweils besonders darauf hingewiesen, daß sich die Zuständigkeit 
auch auf Lehrlinge erstrecken kann. Die bisherigen Bestimmungen 
der Gewerbeordnung über die Innungsausschüsse zur Entscheidung 
der Lehrlingsstreitigkeiten sind im § 111 AGG. dahin geändert 
worden, daß die Jnnungsausschüsse paritätisch von Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern zu besetzen sind, und daß dieselben nur die Auf¬ 
gabe haben, Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Gehen die Streit- 
parteien auf den Vergleich nicht ein, dann sind für die Entscheidung 
der Streitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. 
Auch für die Betriebsräte bringt das Arbeitsgerichtsgesetz eine 
Reihe von Neuerungen. Im § 2, Ziffer 2, 4 und 5 AGG. ist die 
Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den §§ 35, 84 ff., 96, 97 usw. 
BRG. festgelegt. Die §§ 4, 91, 101 und 106 AGG. erstrecken die 
Möglichkeit des gänzlichen oder teilweisen Ausschlusses der Arbeits- 
gerichtsbarkeit auch auf die Streitigkeiten aus dem Betriebsräte¬ 
gesetz, soweit sie unter die Zuständigkeit des §2, Ziffer 2 und 4 AGG. 
fallen. Nach § 8 AGG. sind die Streitigkeiten aus den §§ 86 
und 87 BRG. unter denselben Voraussetzungen berufungsfähig wie 
sonstige Arbeitsstreitigkeiten. Dagegen ist die Revision ausdrücklich 
ausgeschlossen. Im § 10 wird die Parteifähigkeit der Arbeit- 
nehmerschaft, Arbeiterschaft und Angestelltenschaft, anerkannt, wo¬ 
durch sich allerdings gegenüber dem jetzigen Zustand, daß regel¬ 
mäßig nur die Betriebsvertretungen die Interessen der Beleg¬ 
schaften wahrzunehmen haben, nichts ändert. Nach § 12 werden in 
allen von den Betriebsräten geführten Streitigkeiten Kosten und 
Gebühren nicht erhoben. Die §§ 63 und 71 AGG. regeln das Ver¬ 
fahren für Streitigkeiten aus den §§ 86 nnb 87 BRG., die §§ 80 ff. 
AGG. und 85 ff. AGG. das Verfahren für Streitigkeiten aus § 2, 
Ziffer 5 AGG. (Verwaltungs- und Geschäftsführungsstreitigkeiten 
aus dem Betriebsrätegesetz). Besonders das Beschlußverfahren hat 
für die Betriebsräte durch das Arbeitsgerichtsgesetz eine sehr große 
Bedeutung erhalten, weil gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte 
nunmehr die Rechtsbeschwerde an das Landesarbeitsgericht mit auf¬ 
schiebender Wirkung gegeben ist. Wenn also 'das Arbeitsgericht die 
Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsvertretungsmitglieds 
gibt oder die Absetzung eines Betriebsvertretungsmitglieds be¬ 
schlossen hat, dann bleiben diese Betriebsvertretungsmitglieder, 
wenn sie Rechtsbeschwerde bei dem Landesarbeitsgericht erheben, 
so lange im Amte, bis das Landesarbeitsgericht entschieden hat. 
Seine größte Bedeutung erlangt das Arbeitsgerichtsgesetz jedoch 
durch die vorgeschriebene Zusammenarbeit der Gerichtsbehörden 
und der Sozialbehörden mit den wirtschaftlichen Vereinigungen 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die oberste Dienstaufsicht 
über die Arbeitsgerichtsbehörden führen allerdings nicht das 
Reichsarbeitsministerium bzw. >die entsprechenden obersten Landes-
	        
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