Volltext: Futtergetreide im Kriege [Heft 4]

42 
's 
Die Bewirtschaftung der gesamten Getreideernte des Jahres 
1915 wurde durch die Verordnungen vom 28. Juni 1915 geregelt. 
Sie brachten wesentliche Änderungen gegenüber dem ersten Kriegsjahre 
nur bei der Gerste, die zu 60 vom Hundert den Erzeugern entzogen 
wurde. Das Saatgut für die eigene Wirtschaft war aus der den 
Erzeugern belassenen Hälfte zu entnehmen. Die Bewirtschaftung 
des gesamten Brotgetreides wurde der Reichsgetreideftelle, die Be 
wirtschaftung von Hafer und Gerste der neu errichteten Reichs- 
futtermittelstelle übertragen. Die neue Reichsstelle er 
hielt auch die Befugnis, aus den den Kommunalverbänden zu 
stehenden Anteilen der Gerstenernte die gerstenverarbeitenden Be 
triebe (Brauereien, Brennereien, Nährmittelfabriken) nach Maß 
gabe der ausgeworfenen Kontingente zu beliefern, die dem Heer 
und der Marine zuzuführenden Gersten- und Hafermengen sicher 
zustellen, die Zuschußkommunalverbände entsprechend zu versorgen 
und den später ins Leben gerufenen Mastorganisationen die 
verbleibende Futtermenge gegen die Verpflichtung zur Lieferung 
von fetten Schweinen zuzuführen. Die Höchstpreise wurden für 
Roggen auf 215 bis 230, für Weizen auf 255 bis 270, für Gerste 
und Hafer auf 300 di die Tonne festgesetzt. Für Gerste, die an 
gersteverarbeitende Betriebe zu liefern war, sollte ein besonderer 
Preis gezahlt werden. Die tatsächlich für solche Gerste gezahlten 
Preise haben sich zwischen etwa 360 und 400 dl bewegt. Die 
Erhöhung der Gersten- und Haferhöchstpreise war eine Folge der 
ungewöhnlich schlechten Ernte des Jahres 1915. 
3. Kriegsjahr. 
Die Verordnungen über Brot- und Futtergetreide sind im 
dritten Kriegsjahre im wesentlichen so geblieben, wie sie sich im 
zweiten Kriegsjahre herausgebildet hatten. Bei der Gerste ist 
insofern eine Veränderung eingetreten, als der den Erzeugern be 
lassene Anteil der Gerstenernte von 50 vom Hundert auf 40 vom 
Hundert herabgesetzt worden ist. Die Höchstpreise für Roggen und 
Weizen blieben unverändert, für Hafer und Gerste wurde der Höchst 
preis von 300 auf 280 di für die Tonne ermäßigt; bei Hafer 
lieferungen an die Heeresverwaltung wurde auf besonderen bis 
15. November zu stellenden Antrag 300 di für die Tonne ver 
gütet. Der Gerstenpreis von 280 di gilt für Verkäufe an den 
Kommunalverband; bei Verkäufen an die Kommissionäre der Reichs 
gerstenstelle erhöht sich der Preis auf 340 di für die Tonne; für
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.