Volltext: Türkische Kriegsfinanzwirtschaft [94]

Aber hierin besteht noch nicht unsere gesamte Schuld. Wir 
sind eben im Begriffe, in Österreich-Angarn eine Anleihe von 
240 Mill. Kronen abzuschließen, deren Vertrag Ihnen unverzüg¬ 
lich zur Prüfung*) vorgelegt werden wird. 
Ferner haben wir 8383000 türk. Pfund für Coupons an die 
in feindlichen Staaten wohnenden Inhaber von ottomanischen 
Wertpapieren zu zahlen. 
Außerdem schulden wir der Ottomanbank 1^/z Mill. türk. Pfund 
in laufender Rechnung, 160000 türk. Pfund für die rückständigen, 
den Beamten Konstantinopels zu zahlenden halben Gehälter, 
256000 an die Pensionierten der Äauptstadt, 300000 an die der 
Provinz und ungefähr 1 Mill. türk. Pfund — die genaue Ziffer 
kann ich nicht angeben — an die Beamten der Provinz. 
Ferner schulden wir den Lieferanten des Staates 3488000 
türk. Pfund gemäß den im Finanzministerium angehäuften, noch 
nicht erledigten Zahlungsanweisungen, und 614000 türk. Pfund 
der gleichen Art im Kriegsministerium. 
So beträgt, nach Abzug des Gegenwertes der Requisitionen 
und der für Rechnung Deutschlands ausgegebenen 5 Mill. türk. 
Pfund Papiergeld, unsere Schuld heute, oder genauer gesagt 
Ende August, insgesamt 165 Mill. türk. Pfund. 
Rach den bisher eingelaufenen Angaben beziffern sich die 
Requisitionen**) auf 7853000 türk. Pfund, wovon 1900000 
*) Das diesbezügliche Gesetz wurde am 13. März 1917 von der Kammer 
genehmigt. Es ist dies die erste Transaktion der Ende 1916 gebildeten 
„Österreichisch-ungarischen Orientgruppe" (Österreichische Kreditanstalt für 
Lande! und Gewerbe, Wiener Bankverein, Ungarische Allgemeine Kredit¬ 
bank, Pester Ungarische Kommerzialbank; auch Rotschild in Wien steht ihr 
nahe). Der Zinsfuß beträgt 6%. Der Bankgruppe werden kurzfristige 
Schatzscheine gegen Zahlung der Quoten des Vorschusses überwiesen werden. 
Die Umwandlung des Vorschusses in eine langfristige Anleihe ist vorgesehen. 
Der Vorschuß dient zur Bezahlung von Einkäufen in Österreich-Ungarn 
(bei Skoda und anderen) sowie zur Begleichung einer Schuld von 40 Mill. 
Kronen bei der Orientbahngesellschaft. Der Übersetzer. 
**) Durch Gesetz vom 28. Februar 1332 (12. März 1916) ist die Be¬ 
zahlung staatlicher Forderungen durch Requisitionsscheine für eine bestimmte 
Frist erlaubt worden, und zwar folgendermaßen: 
§1. a) Sämtliche bis zum Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes 
(4./17. März 1916) entstandene Forderungen des Staates, sei 
es aus Steuern und Abgaben oder aus Verträgen mit juristi¬ 
schen oder Privatpersonen, 
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