Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Fällen, wo er nicht juristisch ist, rein moralisch. Darum giebt 
es keine Pflichten gegen Gott. Weder können wir die Sitten 
gesetze überhaupt so auffassen, daß sie uns nur als göttliche Ge 
bote verpflichten, noch giebt es neben den Pflichten gegen uns 
selbst und gegen die anderen Menschen ein besonderes Gebiet der 
Pflichten gegen Gott. Dieß wären die besonderen Religions- 
pflichten neben den ethischen; jene befiehlt uns die Religion, 
diese die moralische Vernunft. Die frühere Sittenlehre hat diese 
Eintheilung ohne weiteres gemacht und die Religionspflichten in 
einem besonderen Abschnitte behandelt. Es ist aber klar, daß 
diese Pflichten gegen Gott sich von allen übrigen Pflichten ihrem 
Ursprünge und Wesen nach so sehr unterscheiden, daß beide nie 
mals aus demselben Gesichtspunkte betrachtet und in den Zusam 
menhang einer Wissenschaft verknüpft werden dürfen. Gott 
hat uns gegenüber gar keine Pflichten; wir haben Gott gegen 
über gar keine Rechte. Ein Verhältniß, wo auf der einen Seite 
nur Pflichten, auf der anderen nur Rechte sind, bildet eine Kluft, 
die kein Vernunftbegriff zu übersteigen vermag. Die Pflichten 
gegen die Menschheit sind Vernunftbegriffe, die Pflichten gegen 
Gott übersteigen unsere Vernunfteinsicht; darum nennt Kant die 
ersten „immanente", die andern „transscendente Pflichten". 
Wenn es solche Pflichten gäbe, wenn sie uns bezeichnet werden 
könnten, so wäre dieß niemals durch die eigene Vernunft, son 
der bloß durch unmittelbare göttliche Offenbarung möglich. Die 
auf Offenbarung gegründete Kenntniß unterscheidet sich dem 
Wesen nach von der Vernunfterkenntniß. Hier ist die Grenze, 
welche beide trennt. Die Vorstellung besonderer Religionspflich 
ten als Pflichten gegen Gott ist jenseits der Grenze. Sie ge 
hört also nicht in die philosophische Moral, sondern in die Re 
ligionslehre, nicht in die Religion innerhalb der Grenzen der
	        
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