Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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nes Herz schaut und ausrufen kann: „siehe da! es ist alles sehr 
gut!" der scheitert noch schlimmer an der anderen*). 
6. Das Gewissen. 
Der Pflichtbegriff lebt in uns, wir können und sollen diese 
Vorstellung zur alleinigen Maxime unseres Handelns machen;' 
ob wir es wirklich thun oder gethan haben, das ist die Frage. 
Auf diese Frage giebt es eine ganz gewisse, ganz unfehlbare Ant 
wort: diese Antwort ist das Gewissen, das auch ungefragt ant 
wortet, weil es stets richtet. Jeder Mensch ist in seinem Ge-! 
wissen der geborne und unfehlbare Richter über sich selbst; jeden 
Mensch hat den unsichtbaren Richter und hört seine Stimme; 
nicht jeder, bei weitem die wenigsten kehren sich ernstlich daran. 
Das Gewissen richtet jede unserer Handlungen. Sein Rich- 
terspruch erklärt uns, ob die Handlung tugendhaft, ob sie mo 
ralisch war oder nicht. Im ersten Fall wird sie losgesprochen, ' 
im anderen verdammt. Entweder war die Handlung tugend-, 
haft oder sie war es nicht; sie kann nicht beides zugleich sein, 
sie kann nicht zugleich verdammt und losgesprochen werden. 
War sie verdammungswürdig, so wird sie nie entschuldigt: es; 
giebt kein weites Gewissen; war sie verdammungswürdig, st 
wird sie noch weniger losgesprochen: es giebt kein ungerechtes 
Gewissen; war sie in ihrem innersten Grunde nicht tugend 
haft, so wird sie nie als tugendhaft erscheinen: es giebt kein 
irrendes Gewissen. Ein Richter von weitem Gewissen läßt, uni 
bildlich zu reden, auch fünf einmal gerade sein; ein ungerechter 
Richter läßt auch sauer einmal für süß gelten; einem irren 
den Richter kann auch schwarz einmal weiß erscheinen. Ein 
solcher Richter ist nur das Gewissen niemals: es ist immer eng, 
gerecht, unfehlbar. 
*) Ebendas. I Th. I Buch. III Hptst. II Abschn. §. 14-15.' 
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