Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

242 
jemals dazu zwingen können, ist die pflichtgemäße Gesinnung, sich stl 
die an den sinnlichen und selbstsüchtigen Neigungen ihren hart- in der 
nackigen und immer erneuten Gegner findet. Die pflichtmäßige - gegen 
Gesinnung lebt im fortwährenden Kampfe mit den widerstreben 
den Neigungen, mit dieser „Brut gesetzwidriger Gesinnungen"; iunge 
sie lebt von diesem Kampf und erzeugt sich nur im Sieg übn; ft ue 
den beständigen und rastlosen Feind. Man kann die Stärke des AHW 
moralischen Grundsatzes an der Stärke seiner den Neigungen wi- ^wi 
derstrebenden Kraft, an der Stärke der bekämpften und über- 
wundenen Neigungen selbst messen. Diese im Kampfe bewährte ft 
Gesinnungsfestigkeit ist die sittliche Tapferkeit, die eigentliche Kriegs-t ft r " 
ehre des Menschen, die Tugend. Die ethischen Gesetze verpflichten ivürl 
uns zur Tugend und können darum „Tugendpflichten" genannt 
werden: es sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung nur mög- Die 
lich ist durch die tugendhafte Gesinnung*). ^ 
Voll 
2. Unterschied der Tugendpflichten. kann 
Jede Pflicht ist ein zu erfüllender Zweck von unbedingter ^ 
Geltung. Ein absoluter (an sich selbst gültiger) Zweck kann nur ^en. 
in einem Wesen bestehen, welches die Bedingung ausmacht, un- ft"' 
ter der es überhaupt Zwecke giebt: das ist die zwecksetzende oder *) ett 
praktische Vernunft, der vernünftige Wille oder die Person. In- dfli 
nerhalb unserer Welt ist die einzige Person der Mensch. Darum ® te 
ist der Mensch als Selbstzweck oder die Menschenwürde. das ein- ^ en ' 
zige Object, worauf sich alle unsere Pflichten beziehen. Es giebt 
nur Pflichten gegen Menschen; von Pflichten gegen andere We 
sen kann nur im uneigentlichen Sinne geredet werden. So be- 
grenzt sich das Gebiet der Ethik dahin, daß alle unsere Pflichten ^ 
*) Metaph. Anfangsgr. der Tugendlehre. Einleitg. I. Erörterung 
des Begriffs einer Tugendlehre. — Bd. V. S. 202 flgd.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.