Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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er nicht durch Privatverträge erworben, ererbt, erheirathet wer- schul 
den. Staaten können nicht auf solche Weise vereinigt werden; hier 
Staaten können einander nicht Heimchen. Eine solche Erwer- risch 
bungsart ist ein politisches Uebel, sie verletzt thatsächlich die poli- durö 
tische Unabhängigkeit und legt dadurch den Grund zum Völkerhas selbf 
und zum Kriege. Eben so wenig können nationale Pflichten die f 
durch einen Privatvertrag verhandelt werden, es ist vollkomme» inne 
rechtswidrig und ein politisches Uebel der schlimmsten Art, wen» zu e' 
ein Staat seine Truppen an einen anderen verdingt. den 
Die zweite Form des thatsächlichen Eingriffs ist, wenn sich ein das 
Volk in die inneren Angelegenheiten des anderen einmischt« <M mau 
giebt kein Recht zur Intervention. Die inneren Angelegenheiten den 
und Verhältniffe eines Staates, sie mögen so übel bestellt sein So 
als nur immer möglich, verletzen den anderen Staat nicht und so l< 
geben ihm darum nie ein Recht, jene Uebel von sich aus abzu- des 
stellen. Jeder Staat ist sein eigener Herr. Es ist eine Rechts-! Stc 
Verdrehung und bloße Beschönigung des Unrechts, wenn mmr fen 
vom „bösen Beispiele" redet, welches der schlimme Zustand eines von 
Volkes giebt. Das böse Beispiel reizt am wenigsten, weil es barj 
die schädlichen Folgen mit sich führt und alle Welt darüber be- die 
lehrt. Das böse Beispiel ist darum anderen Staaten eher nütz- : Der 
lich als gefahrbringend. Kein Mensch wird den unglücklichen, gem 
durch Parteiungen zerrissenen Zustand eines Volkes nachahmungs- Am 
würdig finden. Dieses Beispiel kann nie ein Rechtsgrund sein, die 
jenes Volk seines politischen Daseins zu berauben. Es ist auch den 
nur der vorgebliche Grund, der wirkliche ist die Gewinnsucht. übe 
Der Zustand, wodurch eine Nation der anderen in der That hän 
bedrohlich und gefahrbringend wird, liegt hauptsächlich in zwei 
Staatseinrichtungen, die sich unmittelbar nach außen wenden: den 
in der militärischen Macht und den Finanzen, nämlich den Staats- Ueb 
gen
	        
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