Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Staates und darum nicht im Willen des Volkes gelegen ist, an 
den Kriegen anderer Nationen Theil zu nehmen, so muß dieser 
Staat das Recht haben, neutral zubleiben, die Gewährleistung! 
seiner Neutralität von den kriegführenden Völkern zu verlangen, 
zur Erhaltung des Friedens sich mit anderen Staaten zu verbün 
den. Aus dem Rechte des Friedens folgt das Recht der Neutra 
lität, der Garantie, der Coalition*). 
II- 
Der ewige Friede. 
i. Das Problem. 
Der Krieg als solcher kann niemals Zweck, sondern nur das, 
Mittel sein, um den Völkerfrieden auf neuen Grundlagen wieder 
herzustellen. Der Krieg ist der Naturzustand der Völkergesell- 
schast. Ihr rechtmäßiger und zugleich menschlicher Zustand ist 
Friede. Wenn dieser Friede alle Völker der Erde umfaßt, wenn 
er auf solchen Grundlagen ruht, die ihn für immer sichern uni: 
alle Bedingungen zu künftigen Kriegen ausschließen, so ist d« 
Gerechtigkeit nicht bloß im Staate, sondern in der Menschheit 
einheimisch: dann herrscht die Gerechtigkeit auf der Erde. Und 
was ist der Zweck des menschlichen Geschlechts, wenn es dieser 
Zweck nicht ist? Die Völker der Erde können nicht ein einziges 
Volk oder einen einzigen Staat ausmachen; aber sie können ei 
nen Bund schließen, einen Staatenverein zum Zwecke eines „ewi 
gen Friedens". Und wenn auch die Idee des ewigen Friedens 
nicht gleich verwirklicht werden kann, wenn selbst in der vorhan 
denen Weltlage diese Idee unausführbar erscheint, so darf sie doch 
ergriffen und als das Ziel betrachtet werden, dem sich die Mensch- 
*) Rechtst. II Th. II Abschn. Das Völkerrecht s. 53-61. - 
Bd. V. S. 180 — 188. 
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