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Staates und darum nicht im Willen des Volkes gelegen ist, an
den Kriegen anderer Nationen Theil zu nehmen, so muß dieser
Staat das Recht haben, neutral zubleiben, die Gewährleistung!
seiner Neutralität von den kriegführenden Völkern zu verlangen,
zur Erhaltung des Friedens sich mit anderen Staaten zu verbün
den. Aus dem Rechte des Friedens folgt das Recht der Neutra
lität, der Garantie, der Coalition*).
II-
Der ewige Friede.
i. Das Problem.
Der Krieg als solcher kann niemals Zweck, sondern nur das,
Mittel sein, um den Völkerfrieden auf neuen Grundlagen wieder
herzustellen. Der Krieg ist der Naturzustand der Völkergesell-
schast. Ihr rechtmäßiger und zugleich menschlicher Zustand ist
Friede. Wenn dieser Friede alle Völker der Erde umfaßt, wenn
er auf solchen Grundlagen ruht, die ihn für immer sichern uni:
alle Bedingungen zu künftigen Kriegen ausschließen, so ist d«
Gerechtigkeit nicht bloß im Staate, sondern in der Menschheit
einheimisch: dann herrscht die Gerechtigkeit auf der Erde. Und
was ist der Zweck des menschlichen Geschlechts, wenn es dieser
Zweck nicht ist? Die Völker der Erde können nicht ein einziges
Volk oder einen einzigen Staat ausmachen; aber sie können ei
nen Bund schließen, einen Staatenverein zum Zwecke eines „ewi
gen Friedens". Und wenn auch die Idee des ewigen Friedens
nicht gleich verwirklicht werden kann, wenn selbst in der vorhan
denen Weltlage diese Idee unausführbar erscheint, so darf sie doch
ergriffen und als das Ziel betrachtet werden, dem sich die Mensch-
*) Rechtst. II Th. II Abschn. Das Völkerrecht s. 53-61. -
Bd. V. S. 180 — 188.
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