Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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t, bi Jeder rechtmäßige Krieg ist Vertheidigungskrieg. Was ver 
gelte thcidigt wird und schlechterdings vertheidigt werden muß, ist in 
triezt allen Fällen die rechtmäßige Existenz, d. h. die politische Unab- 
Sim, hängigkeit des Volkes. Auch solche Kriege gelten rechtlich für 
Sewch Bertheidigungskricge, in denen ein Volk seine Unabhängigkeit 
gesaz von einem anderen erobert. 
Daraus folgt, daß kein Krieg geführt werden darf in der 
Bebin Absicht, ein anderes Volk zu vernichten. Die Vernichtung ist 
durt nur gerecht als Strafe; strafen dürfen nur die Gesetze, wenn 
ohii sie von denen verletzt sind, die ihnen zu gehorchen die Rechtspflicht 
e au); haben. Kein Volk darf dem anderen Gesetze geben; kein Volk 
i aiü also darf das andere strafen. Strafkriege sind rechtswidrig; es 
rd M giebt darum keinen Rechtsgrund zu Kriegen, deren Zweck die 
,as ijj. Ausrottung oder Unterjochung eines Volkes ist. Das besiegte 
>as i| Land darf nicht zur Colonie des siegreichen, die besiegten Bürger 
br nicht zu Leibeigenen der Sieger herabgedrückt werden. Das „vae 
näßif victis!“ hat hier seine Grenze. Diese Grenze macht das Recht 
,ls bii der persönlichen Geltung, mit dessen Aufhebung jedes Zusammen- 
nder« bestehen von Personen und Völkern möglich zu sein aufhört. Auch 
jenti im Kriege selbst darf der Grundsatz nicht gelten, daß zwischen 
n vci Feinden alles erlaubt sei. Und es wäre alles erlaubt, wenn die 
, tha> heimtückischen und niederträchtigen Mittel der Spionerie, des 
Vol! Meuchelmordes u. s. f., wenn die Plündereien der Privatperso- 
d§i nen nicht verboten und als rechtswidrig angesehen würden, 
t alle- Ein Volk muß das Recht haben, unter gewissen Bedingun- 
in w gen, die sein politisches Dasein bedrohen, den Krieg zu beschlie- 
MH ßen. Aber das Volk muß auch das Recht haben, im Friedenszu- 
s$(jj stände zu beharren, wenn es sich nicht genöthigt sieht, Krieg zu 
ht bei fuhren. Kein Volk darf zum Kriege gezwungen werden weder 
s da von innen noch von außen. Wenn es nicht im Interesse eines 
men. 15 *
	        
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