Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Aufgabe liegt. Die Gerechtigkeit fordert einen Zustand, worin 
nur die Gesetze gelten und alle denselben Gesetzen gehorchen. 
Wenn nun verschiedene Völker denselben Gesetzen Unterthan sind, 
so haben sie ein gemeinschaftliches Oberhaupt, so bilden sie bei 
aller natürlichen Verschiedenheit ein politisches Volk, einen Völ 
kerstaat, eine Weltrepublik. Ein solcher Völkerstaat wäre schon 
dem Umfange nach unmöglich, da er um so vieles die Grenzen 
überschreitet, mit denen allein sich die Staatseinheit verträgt. 
Aber ganz abgesehen von den praktischen Hindernissen, die nicht 
bloß in den Größenverhältnissen liegen, und selbst die Möglichkeit 
eines Völkerstaates eingeräumt: so wäre diese Form nicht die 
Lösung der obigen Aufgabe. Wir hätten auf diese Weise die 
Aufgabe nicht gelöst, sondern verändert. Die Aufgabe heißt nicht, 
wie aus verschiedenen Völkern ein Volk, sondern eine recht 
mäßige Völkergesellschaft gebildet werden könne? Wir 
dürfen die Aufgabe nicht so lösen, daß wir den Völkcrpluralis 
aufheben. Die gesuchte Form kann nicht die Vereinigung, son 
dern nur die Verbindung sein, nicht der Völkerstaat, sondern der 
Völkerbund, nicht die Weltrepublik, sondern die Staatenföde 
ration. Nur auf diese Weise gewinnt das Völkerrecht einen wirk 
lichen Bestand. Entweder es ist gar nicht oder nur so möglich. 
Unter welchen Bedingungen können die Völker einen solchen 
Bund eingehen und ihrer Coexistenz die Form einer Rechtsord 
nung geben? 
2. Der natürliche Rechtszustand der Völker. 
Krieg und Frieden. 
Das natürliche Verhältniß der Völker ist, wie das der In 
dividuen, zunächst selbstsüchtiger und kriegerischer Art. Es ist 
die Frage, ob es ein Recht giebt, Krieg zu führen, ob der offene 
Tischer, Geschichte der Philosophie IV. 2. Lufl. 15
	        
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