Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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3. Kant und A. Feuerbach. (Abschreckungsthevric.) 
In Folge der kantischen Grundsätze vom Strafrecht hat 
Anselm Feuerbach eine neue Theorie in die Lehre vom peinlichen 
Recht eingeführt. Er ist mit Kant einverstanden, daß der Zweck 
der Strafe nur sie selbst sein kann, nur die Bestrafung, nicht 
die Besserung des Verbrechens. Der Grund der Strafe liegt 
nicht in dem, was möglicherweise auf die Strafe folgt, sondern 
in dem, was ihr thatsächlich vorausgeht; es wird nicht gestraft, 
weil künftigen Verbrechen vorgebeugt werden soll, auch nicht, 
damit künftig gut gehandelt werde. Keines von beiden kann den 
Rechtsgrund der Strafe ausmachen; weder durch die Theorie 
der „Prävention" noch durch die der Besserung oder Züchtigung 
läßt sich ein Strafrecht begründen: das sind Zweckmäßigkeits 
gründe, aber keine Rechtsgründe. Diese beiden geläufigen 
Theorien bekämpfte Feuerbach in seinen Streitschriften gegen 
Grolman und Klein. Die Strafe ist nur dann rechtmäßig, 
wenn sie die nothwendige oder gesetzmäßige Folge des Verbrechens 
ist; sie ist nur dann diese gesetzmäßige Folge, wenn das Gesetz 
selbst erklärt hat: „aus dieses Verbrechen folgt diese Strafe!" 
Eine solche Erklärung ist eine Androhung. Um des Gesetzes 
willen muß die Strafe ausgeführt und dem Verbrecher zugefügt 
werden, weil sonst die Androhung des Gesetzes, also dieses selbst 
nichtig wäre. Die ausgeführte Androhung ist die Abschreckung. 
So nennt Feuerbach die Theorie, die er in seiner Revision des 
peinlichen Rechts aufstellt*). 
Die Geltung der Gesetze ist die Gerechtigkeit, deren Durch- 
*) Revision der Grundsätze und Grundlage des positiven pein 
lichen Rechts, von Anselm Feuerbach. I Theil. Vgl. besond. Einleitung, 
Cap. I. und Anhang.
	        
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