Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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en. gedrungen hat; weil es als Theilnehmer an dieser öffentlichen 
ie! Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann." 
>en Verbrechen und Strafe verhalten sich zu einander wie Grund 
ter und Folge. Wenn der Grund eingetreten ist, so kann keine 
nd Macht der Erde die Folge aufhalten. Was die Nothwendigkeit 
bst der sittlichen Welt fordert, darf die menschliche Willkür nicht 
che hindern. In der Causalvcrknüpfung zwischen Verbrechen und 
Strafe besteht die Strafgerechtigkeit. Keiner Macht im Staate 
de darf es zustehen, das Verbrechen straflos zu machen oder auch 
lt- nur seine Strafwürdigkeit zu mildern. Darum will sich mit der 
>er öffentlichen Gerechtigkeit streng genommen das Begnadigungs- 
ste recht nicht vertragen; den Verbrecher begnadigen, heißt ihn gar 
)fc nicht oder zu wenig strafen; das ist nicht Gnade, sondern Un- 
ht recht. Nur einen Fall räumt Kant dem Begnadigungsrecht 
en ein: wenn das Staatsoberhaupt in der eigenen Person verletzt 
he worden; dann soll es ihm freistehen, in der eigenen Sache Gnade 
>>e zu üben. Diese Ausnahme ist unklar und aus mehr als einem 
Grunde falsch. Sie ist unklar, weil Kant hier von dem Sou- 
:it verain redet, also von dem gesetzgebenden Gewalthaber, während 
r, das Begnadigungsrecht nur da sein kann, wo das Strafrecht 
e- ist, bei der regierenden Staatsgewalt; sie ist falsch, denn das 
>ß Verbrechen gegen die Staatsgewalt selbst muß als eine der ärg- 
-n sten Rechtsverletzungen angesehen werden, die im Staate mög- 
so lich sind, und so ist ein Majestä'tsverbrechen am wenigsten dazu 
c- angethan, daß an ihm ein Begnadigungsrecht geübt werde. 
’.x Auch ist nicht zu begreifen, wie Kant die Majestätsverletzung 
ß als eine Privatsache des Souverains ansehen kann, da er doch 
n selbst den Träger der Staatsgewalt nicht als eine Privatperson 
t- betrachtet*). 
* *) Ebendas. It Th. I Abjchn. E. II. — Bd. Y. 6.173.
	        
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