Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Die Strafe ist ein Act des Gesetzes, darum kann nur die 
Staatsgewalt strafen. Wenn die Privatperson für das erlitten« 
Unrecht sich selbst Genugthuung verschafft, indem sie den Thäter, 
straft, so ist das nicht Strafe, sondern Rache. 
2. Wiedervergeltung und Begnadigung. 
(Todesstrafe.) 
Die Strafe ist ein Act der Gerechtigkeit und darf als solch« 
nie ohne Grund geschehen. Der einzige Grund der Strafe ist! 
das Verbrechen; nur der ist dem Staate gegenüber Verbrecher, \ 
den die geschwornen Richter für schuldig erklärt haben. Dikf 
Strafe hat keinen anderen Grund als die Strafwürdigkeit; fiel 
hat keinen anderen Zweck als an dem Verbrecher Gerechtigkeit zu) 
üben, ihm zu geben, was er verdient hat: darum ist die einzig! 
richtige Strafrechtstheorie „die Wiedervergeltung (jus talionis)", 
„Auge um Auge, Zahn um Zahn" lautet die einzig zutrcf 
sende Formel der strafenden Gerechtigkeit. 
Daraus folgt, daß man die Strafe niemals durch Zweck 
mäßigkeisgründe bestimmen darf, etwa durch den "Nutzen, den 
der Verbrecher selbst oder andere aus der Strafe gewinnen. Si« 
ist keine Maßregel der Klugheit, sondern ein Act bloß der Ge 
rechtigkeit; sie soll nicht bessern oder andere abschrecken, sondern 
bloß strafen. Den Verbrecher strafen zum warnenden Beispiele 
für andere, heißt nicht, ihn als Verbrecher behandeln, sondern 
als Mittel zum allgemeinen Besten. Dazu hat niemand ein 
Recht, auch nicht der Staat. Wenn man die Strafe so begrün 
den wollte, so dürfte man auch wohl einen Unschuldigen bestra 
fen , weil es unter Umständen viel Unheil verhüten kann, und 
aus demselben Grunde auch wohl einen Schuldigen nicht strafen. 
Um des Nutzens willen strafen, heißt statt der Gerechtigkeit 
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