Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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rechtigkeit eintreten, worin die Rechte Gesetze werden, und kein 1 
anderes Recht gilt als das Gesetz. Das Gesetz ist das öffentliche 
Recht, das allgemeingültige. Der öffentliche Rechtszustand als : 
der vernunftgemäße soll das gesammte menschliche Leben, so weit 
es reicht, umfassen und gesetzmäßig gestalten; er bildet die poli- : 
tische oder bürgerliche Gesellschaft, die zunächst die einzelnen Per 
sonen im Volke vereinigt, dann die Völker mit einander verbin 
det, endlich in der weitesten Form sich über die ganze Menschheit ! 
als Bewohner desselben Weltkörpers ausdehnt. In der engsten ! 
Form ist die politische Gesellschaft der Staat, in der weiteren der 
Völkerbund, in der weitesten die Menschheit: so unterscheidet sich I 
das öffentliche Recht in Staatsrecht, Völkerrecht, Weltbürger- ! 
recht *). 
I 
1. Die Staatsgewalten. 
Die öffentliche Gerechtigkeit im strengsten Verstände bildet 
den leitenden Gesichtspunkt, unter dem Kant die Rechtsformen 
der Gesellschaft entwickelt. Die Staatsbegriffe unserer Welt sind 
andere als die antiken, die kantischen müssen andere sein als die 
platonischen. Aber darin stimmt Kant mit Plato überein, daß 
es allein die Gerechtigkeit ist, die den Staat macht, daß der 
Staat keinem anderen Zwecke, keiner anderen Richtschnur folgen 
und niemals auf Kosten der Gerechtigkeit das Wohl oder die 
Glückseligkeit seiner Glieder befördern darf. Wo die Gerechtig 
keit nicht gilt, verliert das Leben seinen Werth; es sinkt herab 
unter den Stand eines rechtlich vernünftigen, allein menschen 
würdigen Daseins. 
Der gerechte Staat ist derjenige, in dem allein das Gesetz 
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*) Rechtslehre. II.'Theil. Das öffentliche Recht. I Abschn. Das 
Staatsrecht §. 43. 
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