Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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er ist in der natürlichen Gesellschaft derselbe, als in der bürger 
lichen. Der Unterschied liegt in der Geltung des Rechts. In 
der natürlichen Gesellschaft gelten alle Rechte provisorisch, in der 
bürgerlichen peremtorisch. Und streng genommen ist das Recht 
erst dann wirklich, wenn es peremtorisch gilt, wenn seine Gel 
tung im Nothfall erzwungen werden kann, wenn eine öffentliche 
Gerechtigkeit existirt, welche die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz 
entscheidet, jedem das Seine zutheilt, jeden in seinem rechtmäßigen 
Besitze erhält und beschützt. Ein solche Gerechtigkeit ist nur in ei 
nem rechtlichen Gemeinwesen oder im Staate möglich. Darum 
ist das Dasein des Staates eine nothwendige Forderung des Rechts 
überhaupt. Denn entweder giebt es strenggenommen kein Recht, . 
oder alle Rechte haben unverletzbare (peremtorische) Geltung. 
Darum ist ein wirkliches Privatrecht nur im Staat möglich"), nifsi 
*) Ebendas. I Th. I Hptst. §. 9. erst 
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