Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Es folgt von selbst, daß die Ehe, indem sie die persönliche Freiheit 
auf beiden Seiten gewährt, auch die Gleichheit auf beiden Seiten 
fordert, daß die Angehörigkeit keine Ungleichheit erlaubt und darum 
die Monogamie die allein rechtmäßige Form der Ehe ausmacht. 
Die Ehe ist kein einseitiger Besitz; darum kann das Ehe 
recht nicht einseitig erworben werden durch thatsächliche Ergrei 
fung, indem der eine Theil sich des anderen bemächtigt. Die 
Ehe ist keine bloß wechselseitige Leistung; darum kann das Ehe- 
recht auch nicht durch Vertrag erworben werden. Die Ehe ist 
die rechtmäßige Form der natürlichen Geschlcchtsgemeinschaft, sie 
ist deren einzig rechtmäßige Form. Die natürliche Geschlechtsge 
meinschaft ist im Naturgesetze begründet, die rechtmäßige Form 
im Vernunstgesetz: mithin ist es das Gesetz, wodurch allein die 
natürliche Geschlechtsgemeinschaft rechtmäßig gemacht oder das 
Eherecht begründet werden kann. So unterscheidet Kant nach 
dem Titel ihrer Erwerbung die drei Arten des Privatrechts: das 
Sachenrecht wird „facto“, das persönliche Recht „pacto“, das 
dinglich-persönliche Recht in der Ehe „lege“ erworben. 
Aus der ehelichen Gemeinschaft folgt die häusliche (Familie 
und Hauswesen): zuerst das Verhältniß der Eltern zu den Kin 
dern, dann weiter das des Hausherrn zur Hausgenossenschaft. 
Die Kinder sind werdende Personen; die Eltern haben die Rechts 
pflicht, ihre Kinder zu wirklichen Personen zu erziehen, womit 
von selbst deren physische Erhaltung und geistige Pflege gefordert 
wird. Das Hausgesinde sind dienende Personen; der schuldige 
Dienst ist eine persönliche Leistung, eine vertragsmäßige; die 
Herrschaft hat auf ihre Dienstboten kein Sachenrecht und darf diese 
nicht nach Willkür gebrauchen und verbrauchen*). 
Das ist in seinen Grundzügen der Inhalt des Privatrechts, 
*) Rechtst. I Th. II Hptst. IIlMchn. §. 22-30.
	        
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