Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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etwas veräußert und als Sache behandelt, das als Organ zur 
Integrität der Person gehört, so wird auf beiden Seiten die per 
sönliche Freiheit und Würde aufgehoben. Daher die Frage der 
rationalen Rechtslehre: unter welchen Bedingungen wird die 
natürliche Geschlechtsgemeinschaft, deren Nothwendigkeit einleuch 
tet, ein der menschlichen Vernunft und Freiheit angemessenes 
Verhältniß? Mit anderen Worten: in welcher Form entspricht 
die Geschlechtsgemeinschast den obersten Rechtsbedingungen? In 
welcher Form wird dieses natürliche Verhältniß ein rechtmäßiges? 
Der wechselseitige Besitz nimmt dem Verhältnisse die sklavische 
Form, aber giebt ihm noch nicht die rechtmäßige. Wenn die 
Personen bloß nach ihrer Geschlechtseigenschaft das gegenseitige 
Verhältniß eingehen, wenn beide nur nach der Geschlechtsseite 
sich gegenseitig besitzen, wenn nur das physische Bedürfniß ihre 
Zusammengehörigkeit macht, so hat dieses Verhältniß keine der 
persönlichen Freiheit angemessene Form. Ein solches Verhältniß 
berührt nur einen Theil der Person; mit diesem Theile dient jede 
der beiden Geschlechtspersonen der anderen als Sache, die ge 
braucht wird. Die Person ist ein Ganzes , eine untheilbare Ein 
heit. Darum können Personen einander ganz oder gar nicht 
besitzen. Der theilweise Besitz hebt die Untheilbarkeit des persön 
lichen Daseins auf und damit dessen Freiheit und Würde. Wenn 
aber die Personen vollkommen und ganz in die Geschlechtsgemein 
schaft eingehen, sich einander völlig und ungetheilt hingeben, so 
ist ihr gegenseitiges Verhältniß nicht bloß geschlechtlich, sondern 
persönlich. Dieses persönliche Verhältniß ist die Form, in wel 
cher die Geschlechtsgemeinschast der menschlichen Freiheit und 
Würde entspricht; diese rechtmäßige Form ist die Ehe, und 
zwar ist sie die einzige Form, in der das Geschlechtsverhältniß dm 
Rechtsbedingungen und damit dem Vernunftgesetze gemäß ist. 
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