Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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seiner Willenssphäre entläßt und an mich überträgt. Der Ver- drit! 
trag ist die einzige Erwerbungsart persönlicher Rechte; er wird mw 
geschlossen durch eine wechselseitige Uebereinkunft, in der von der 
einen Seite etwas zu leisten versprochen und von der anderen die- rin 
ses Versprechen angenommen wird. Die Erfüllung des Vertrags- Pre 
mäßigen Versprechens geschieht durch die Leistung. Was ich durch Scr 
den Vertrag erwerbe, ist zunächst das Recht auf die Leistung des die 
Anderen, eine Obligation, ein rein persönliches Recht. Die Lei- zug 
stung geschieht durch die Uebergabe der erworbenen Sache; erst Ve> 
durch diese Uebergabe wird mein Recht sachlich, vorher war es dim 
lediglich persönlich. den 
Kant hat versucht, den Vertrag nach seinem Begriff einzuthei- das 
len und gleichsam eine logische Tafel der Vertragsformen zu geben. 
Durch den Vertrag wird zunächst ein persönliches Recht er- Pst 
worben, eine Leistung versprochen. Entweder hat der Vertrag fid< 
den Erwerb oder die Sicherheit zum Zweck: er ist entweder Er 
werbs- oder Zusicherungsvertrag. beg 
Der Erwerbsvertrag bezweckt entweder einseitigen oder wech- der 
selseitigen Erwerb; er ist im ersten Falle wohlthätig, im zweiten Re 
belästigt. Dort geschieht die Leistung ohne Gegenleistung, hier g>e 
ist sie durch die letztere bedingt. der 
Der wohlthätige Vertrag (pactum gratuitum) ist Aufbe- re ‘ 
Wahrung anvertrauten Gutes, Verleihen einer Sache, Berschen- 
fung (depositum, commodatum, donatio). 9 et 
Der belästigte Vertrag ist entweder Veräußerung oder Ver- bsli 
dingung. Die Veräußerung (permutatio late sic dicta) ge- licl 
schieht auf dreifache Art: Waare gegen Waare, Waare gegen Geld, uu 
Sache gegen Wiedererstattung der Sache in derselben Art, z. B. ^ 
Getreide gegen Getreide, Geld gegen Geld. Die erste Form der 
Veräußerung ist Tausch, die zweite ^auf und Verkauf, die wc
	        
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