Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Wen» slU f Sachen ist „Sachenrecht", das Recht auf persönliche Leistun- 
lichst» g m i(| „persönliches Recht"; das Recht auf ein persönliches Ver- 
0" dh höltniß, wodurch Personen als einander zugehörige rechtlich und 
lirn er darum ausschließlich verbunden werden, ist „dinglich-persönliches 
r , kei- Recht". Der ganze Umfang des Privatrechts unterscheidet sich 
er Ä m diese drei Arten *). 
WW, Es ist schon gezeigt, wie das Recht auf eine Sache, die kei- 
)mmm nein angehört, auf ursprüngliche Weise durch „Bemächtigung 
uögli^ soeeuputio)" erworben wird**), 
m Bi, 
i nicht 3. Das persönliche Recht. Der Vertrag, 
ltch Die ursprüngliche Erwerbung ist einseitig, weil zu derselben 
sie S» nichts gehört als die Bemächtigung auf der einen und das herren- 
ört «IS tßf,, @ u t slU f der anderen Seite. Persönliche Rechte dagegen 
derrw können nie einseitig, darum nie ursprünglich erworben werden, 
esichts Einseitige Erwerbung in diesem Falle wäre gewaltsamer Eingriff 
che Er ^ die Willkür des Anderen, also offenbare Freiheits- und Rechts- 
als in Verletzung. Die Erwerbung persönlicher Rechte schließt die Form 
bezeich, der Bemächtigung aus. Fremdes Eigenthum ist das Recht einer 
zemachl anderen Person und steht mir daher nicht als (herrenlose) Sache, 
retfunj sondern als persönliches Recht gegenüber. Um eine solche Sache 
als dli iu meinen rechtlichen Besitz zu bekommen, muß ich zuvörderst das 
a PP ro ' persönliche Recht des Anderen erwerben; meine Erwerbung ist 
bedingt durch die Einstimmung des Anderen, also nicht Ursprüng 
en", *f lich, sondern abgeleitet. 
)erbutz Ich erwerbe fremdes Eigenthum rechtmäßig nur dadurch, 
s Recht daß der Andere seine Sache an mich veräußert, daß er sie aus 
Zerhäls —~— 
, w .. *) Ebendas. ITH. I Hptst. §. 4. Hptst. II. §. 10. Einth. der 
§ m Erwerbg. 1-2. 
!flgd. **) Ebendas. ITH. IIHptst. I Abschn. Z. 14.
	        
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