Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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sonderen Rechtsact gegründet: es ist ein erworbenes Recht. Wen« aus 
wir uns diese Erwerbung in ihrer einfachsten und ursprünglichste« g en 
Form vorstellen, so kann sich dieselbe nicht auf eine Person bk pt: 
ziehen, sondern nur auf eine Sache. Nur Besitzbarcs kann er t, stri 
worben werden. Die persönliche Freiheit ist nicht besitzbar, kei gj ec ( 
ner kann die Freiheit des Anderen dergestalt erwerben, das er ih« [ n j; 
rechtslos macht. Eine solche Erwerbung wäre die Aufhebunz 
aller Rechtsbedingungen und darum von vornherein vollkomme« nem 
rechtswidrig. Das Recht auf eine Person, soweit es möglich ( 0C( 
ist, beruht auf vorhandenen Rechtsverhältnissen, unter deren Be 
dingung es allein stattfindet; ein solches Recht ist mithin nicht 
ursprünglich zu erwerben. Nur Sachen können ursprünglich et; 
worben werden, aber nicht fremde, sondern nur herrenlose S» „ich 
chen. Um fremden Besitz rechtlich zu erwerben, dazu gehört als ^ 
nothwendige Bedingung die Einwilligung des Anderen. Herren; fg n 
lose Sachen dürfen erworben werden, weil der rechtliche Gesicht»; 
punkt herrenlose Sachen nicht anerkennt. Die ursprüngliche Ei; j n ; 
Werbung geschieht, indem die herrenlose Sache ergriffen, als i« 
Besitz genommen bezeichnet, und dieser so ergriffene und bezcich; g er 
nete Besitz durch die Zustimmung der Anderen rechtlich gemacht ön fc 
wird. Das erste Moment der Erwerbung ist die „Ergreifunj f on ' 
(apprehensio)“, das zweite die „Bezeichnung der Sache als bet j n , 
meinigen (declaratio)“, das dritte die „Zueignung (appro- p ev 
priatio)“ *). bed 
Was überhaupt als Rechtsobject erworben werden kann, ij! stch 
entweder Sache oder Person. Nie kann durch eine Erwerbung 
die persönliche Freiheit aufgehoben werden. Also ist das Recht das 
auf eine Person eingeschränkt auf eine Leistung oder ein Verhält; 
niß, das sich mit der persönlichen Freiheit verträgt. Das Recht 
*) Ebendaselbst. I Th. II Hptst. §.10 — Bd. V. S. 62 flgd.
	        
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