Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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setzt *) Ebendas. I Th. Das Prwatrecht. I Hptst. §. 1. u. §. 2. §. 5 
von u. §. 6. Vgl. II Hptst. I Abschn. §. 13. 
f des irgend einer Sache ausgeschlossen ist, also einen ursprünglichen 
Gesammtbcsitz, eine „communio possessionis originaria“. 
sinn- Wenn nämlich erst durch die rechtliche Anerkennung des fremden 
r un- Besitzes jeder sich zum Nichteigenthümer der bestimmten Sache 
Et- macht und gleichsam dazu verpflichtet, sie nicht zu besitzen, so 
iwohlj muß jeder vorher einen Mitbesitz der rechtlichen Möglichkeit nach 
auäh gehabt haben. Ohne einen solchen ursprünglichen Gesammtbesitz 
re die ist das Privateigenthum unmöglich. Natürlich wird dieser ur- 
iören. sprüngliche Gesammtbesitz zufolge des Rechtsbegriffes nur der Idee 
machte nach vorausgesetzt oder gefordert, keineswegs etwa angenommen 
lichen! als ein thatsächlicher Urzustand, in dem alle dasselbe Object gleich- 
wan-! mäßig besessen haben. Die Vorstellung eines solchen uranfäng- 
Rück- lichen Gesammtbesitzes ist die communistische, die mit der rechts- 
n die verständigen nichts gemein hat. Es folgt aus dem Rechtsbegriffe 
Ohm nur, daß jeder ursprünglich das Recht auf alles Besitzbare hat, 
nur daß er ohne dieses Recht weder Privateigenthümer werden noch 
• Be- andere durch seine Einstimmung und Anerkennung zu Privateigen- 
; un- thümern machen könnte. Es folgt in Rücksicht der Sache aus 
ch sie jener Idee des ursprünglichen Gesammtbesitzes, daß es nichts Be- 
mmt, sitzbares giebt, das gar kein Eigenthum ist oder gar keinen 
nthü- Herrn hat. Unter dem Rechtsbegriffe, der überhaupt den Be 
ll re, sitz erklärt und ermöglicht, giebt es keine „res nullius (res 
s sei vaeua)" *). 
NUNg 
die 2. Die Erwerbungsart des Rechts. Dingliches und 
.he- p e r s ö n l i ch e s R e ch t. 
Be- Es giebt nach den festgestellten Begriffen kein ursprüngliches 
) die Privatrccht. Jedes Privatrecht ist abgeleitet und auf einen be-
	        
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