Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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kritische Grundfrage der rationalen Rechtslehre in Betreff des irgend 
Privatrechts. Gesam 
Kant nennt den rechtlichen Besitz im Unterschiede vom sinn- Wenn 
lichen den „intelligibeln Besitz". Er ist intelligibel, weil er un- Besitze 
abhängig ist von den sinnlichen Bedingungen des Habens. Et- macht 
was ist im rechtlichen Sinne mein, wenn ich es habe, obwohl! muß jt 
ich es nicht halte; wenn das mir zugehörige Object, wo es auch! gehabt 
ist, jeden fremden Gebrauch ausschließt; wenn jeder Andere btt ist das 
Verbindlichkeit hat und anerkennt, meinen Besitz nicht zu stören, sprünc 
Diese Verbindlichkeit auf Seiten der anderen Personen macht; nach v 
meinen Besitz rechtlich. Was also den Besitz im rechtlichen : als eit 
Sinne ermöglicht, was den bloßen Besitz in Eigenthum verwan-; mäßig 
delt, das ist die Einstimmung und Anerkennung aller in Rück- lichen 
sicht des Mein-und Dein: es ist nicht die einseitige, sondern die verstäi 
vereinigte Willkür, die den Besitz zum Eigenthume macht. Ohm nur, 
diese Vereinigung findet entweder gar kein Besitz statt oder nur daß e> 
eine physische Jnhabung, die kein Recht ist. Als rechtlicher Be- ändert 
sitzer habe ich die Sache, auch wenn ich sie nicht inhabe; als un- thüme 
rechtmäßiger Besitzer habe ich die Sache nicht, auch wenn ich sie jener l 
inhabe. Wenn man den zufälligen Inhaber, der die Sache nimmt, sitzbar 
ohne sie zu besitzen, den Besitzer im Unterschiede vom Eigenthü- Herrn 
mer nennt, so erklärt man das Recht in einer Sache („jus in re, sitz ei 
jus reale“) gartj richtig durch die gewöhnliche Formel: „es fei vacuj 
das Recht gegen jeden Besitzer derselben." In der Anerkennung 
des fremden Besitzes legt sich jeder die Verbindlichkeit auf, die 2 ‘ ^ 
Sache nicht einseitig zu ergreifen oder zu gebrauchen; jeder be- 
giebt sich des Rechts auf diese Sache, deren ausschließenden Be 
sitz er dem Anderen zugesteht. Dieser Act aber, wodurch die Privo 
Nichtcigenthümer ihre Willkür von der Sache ausschließen, setzt 
offenbar einen Zustand voraus, worin kein einziger Wille von u. §.
	        
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