Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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^ setz, so ist die Erkenntniß desselben metaphysisch und bildet die 
loso- „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten". Die 
ngen Sittlichkeit kann überhaupt nur in vernünftigen Wesen stattsin- 
mde, Die erkennende Vernunft ist theoretisch, die handelnde ist 
' ene * praktisch. Also kann das sittliche oder moralische Vermögen, 
1 öu wmn es überhaupt existirt, nur in der praktischen Vernunft ent- 
3 en: deckt werden. Ob ein solches Vermögen existirt und worin es 
wiß besteht, untersucht die „Kritik der praktischen Vernunft", 
"lcht Hier übersehen wir schon, welchen Gang die Untersuchun- 
' ex ' gen der metaphysischen Sittenlehre nehmen. In der Grundle- 
^lh' gung zur Metaphysik der Sitten vom Jahre 1785 wird zuerst 
em- das Sittengesetz, das oberste Princip der Moralität, festgestellt, 
-lau- Die Schrift selbst ist aus der vollen Kraft des kritischen Philoso- 
und phen hervorgegangen, ebenbürtig an Schärfe und bündiger Klar 
heit den metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaft, 
stellt Meisterstück didaktischer Darstellung, noch gehoben durch den 
1 ge- mächtigen und reifen Ausdruck sittlicher Würde, die einen so ge 
lobe wältigen und einzigen Charakterzug der kantischen Lehre ausmacht, 
lebt, In der Kritik der praktischen Vernunft vom Jahre 1788 wird 
nkeit das sittliche Vermögen untersucht und dargethan. Endlich in der 
e>" „Metaphysik der Sitten" vom Jahre 1797, welche die Rechts 
ter- und Tugendlehre umfaßt (ein Werk des schon gealterten und hin- 
ersu- fälligen Philosophen) wird das System der Sittenlehre ausge 
be- führt. Um diese Hauptuntersuchungen gruppiren sich eine Reihe 
ogen kleiner Nebenschriften, Abhandlungen verwandten Inhalts, auf 
Das die wir an ihrem Orte näher eingehen werden, 
bil- Die kantische Sittenlehre hängt in ihren beiden Hauptpunk- 
8est- ten auf das genaueste zusammen mit der Kritik der reinen Ver- 
enes nunft. Es giebt kein sittliches Handeln ohne Sittengesetz und 
stge- ohne sittliches Vermögen; es giebt kein sittliches Vermögen ohne 
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