Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Abth. 4978. Dieselbe Jurisdiction, Gewalt und Autorität, 
die den Districtsgerichten in Sachen der Bankerotte verliehen ist, 
ist auch den obersten Gerichten der verschiedenen Territorien ver 
liehen, wenn der Cridatar in einem der Territorien wohnt. Diese 
Gerichtsbarkeit kann auf Grund eines bei einem solchen Gerichte 
in dem Districte, in welchem der Bittsteller oder der betreffende 
Cridatar wohnt, eingereichten Gesuche ausgeübt werden. 
Abth. 4979. Die verschiedenen Bezirksgerichte werden inner 
halb jeden Districtes gleiche Gerichtsbarkeit mit den Districts 
gerichten haben, ob die Gewalt und Jurisdiction eines Bezirks 
gerichtes an ein solches Districtsgericht übertragen ist oder nicht. 
Abth. 4980. Recurse können gegen das Districtsgericht an 
das Bezirksgericht in allen billigen Fällen gerichtet werden, und 
durch diesen Titel bewilligte Gegenschriften vom Districtsgerichte 
zum Bezirksgerichte sind gestattet, wenn die beanspruchte Schuld 
oder Schade mehr als 500 Dollars beträgt und ein vermeintlicher 
Creditor, dessen Ansprüche ganz oder theilweise verworfen wurden, 
oder ein Bevollmächtigter, der mit der Bewilligung eines An 
spruches unzufrieden ist, kann gegen die Entscheidung des Districts- 
gerichtes an das Bezirksgericht desselben Districtes appelliren. 
Abth. 4981. Es wird kein Recurs in einer Angelegenheit 
vom Districts- zum Bezirksgerichte gestattet, wenn es nicht verlangt 
wird, und die Anzeige hierüber dem Beamten des Districtsgerichtes 
gemacht wird, um mit dem Verfahren zu beginnen, und eben so 
wird dieselbe dem Bevollmächtigten des Creditors oder der be 
schädigten Partei binnen zehn Tagen nach Erhalt des Erkenntnisses 
oder Entscheidung zu übergeben sein. 
Der Recurs wird auch dann nicht gestattet, wenn der Appel 
lant zur Zeit desselben ein Pfand geben sollte, wie in Fällen von 
Recursen verlangt wird; es soll auch eine Gegenschrift nicht er 
laubt sein, außer die Partei genügt den gesetzlichen Bedingungen, 
welche die Gestattung solcher Schriften reguliren. 
Abth. 4982. Ein solcher Recurs soll bei der Frist des Be 
zirksgerichtes binnen zehn Tagen von Beanspruchung desselben 
tüßtöen. 
Abth. 4983. Wenn der Appellant seinen Recurs schriftlich 
widerruft, bevor eine Entscheidung hierüber erfolgte, werden die 
Amtshandlungen bei dem Districtsgerichte fortgesetzt, als wenn er 
den Recurs nicht ergriffen hätte. 
Abth. 4984. Ein vermeintlicher Creditor, der einen Recurs 
bei dem Bezirksgerichte gegen die Entscheidung des Districtsgerichtes, 
welches seinen Anspruch ganz oder theilweise verworfen hat, an 
gebracht hat, soll nach Ueberreichung desselben bei dem Bezirks 
gerichte bei den Beamten desselben einen geschriebenen Entwurf 
über seinen Anspruch abgeben, worin er das Wesentliche, wie in
	        
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