Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Abth. 4972. Die Gerichtsbarkeit der Districtsgerichte als 
Bankerottgerichte wird ausgedehnt: 
1. auf alle zwischen demBankerottär und den Gläubigern entstehenden 
Streitfragen, die eine Forderung für eine Schuld bei dem 
Bankerotte machen. 
2. Auf die ganze Cridamasse. 
3. Auf Bestimmung und Liquidation der vorgelegten und anderer 
Ansprüche hierauf. 
4. Auf die Ordnung des verschiedenen Vorranges und wider- 
streitender Interessen aller Parteien. 
5. Auf die Anordnung und Verfügung der verschiedenen Fonde 
und Massen, um die Rechte aller Parteien zu sichern, und für 
die gehörige Vertheilung der Cridamasse unter alle Creditoren 
zu sorgen. 
6. Auf alle Acte, Streitigkeiten nach und in Kraft des Bankerott 
gesetzes bis zur Endvertheilung und Besitznahme des Vermögens 
des Bankerottärs und dem Schlüsse der Cridavorgänge. 
Abth. 4973. Der Districtsgerichtshof soll für die Durch 
führung der Geschäfte in Ausführung seiner Gerichtsbarkeit als 
Bankerottgericht immer offen sein; und seine Gewalt und Gerichts 
barkeit als solches Gericht soll auch in Ferien ausgeübt werden, 
und ein amtirender Richter soll dasselbe Recht und dieselbe Ge 
richtsbarkeit einschließlich des Rechtes Anordnungen zu treffen und 
eine Mißachtung seiner Autorität zu strafen haben; als wenn er 
im Gerichtshöfe amtiren würde. 
Abth. 4974. Ein Districtsgericht kann für die Verhandlungen 
in Bankerott-Angelegenheiten an einem Orte innerhalb des Districtes 
amtiren, welchen Ort und Zeit des Beginnes der Session das 
Gericht bekannt gemacht haben wird. 
Abth. 4975. Das Districtsgericht als Bankerottgericht hat 
die volle Ermächtigung, Gehorsam für alle von ihm in Crida- 
Angelegenheiten erlassenen Anordnungen und Beschlüsse zu fordern, 
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' Abth. 4976. Im Falle der Erledigung einer Districtrichters- 
stelle, oder wenn ein Districtsrichter durch Krankheit, Abwesenheit 
oder andere Unvermögenheit unfähig zu amtiren ist, wird der 
Bezirksrichter des Bezirkes, in den der District eingeschlossen ist, 
während dieser Unfähigkeit oder Erledigung alle nöthigen Verord 
nungen und Anordnungen zur Vorbereitung aller Erhebungen in 
Crida-Angelegenheiten erlassen, und veranlassen, daßdieselbennach Er 
fordernis durch den Beamten des Districtsgerichtes ausgefertiget werden. 
Abth. 4977. Die gesammte Jurisdiction, Gewalt und Auto 
rität, welche hierdurch den Districtsgerichten in Sachen der Banke 
rotte verliehen ist, ist auch dem obersten Gerichte des Districtes 
Columbia verliehen, wenn der Cridatar in diesem Districte wohnt.
	        
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