Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Actienunternehmungen angewendet werden und auf ein Gesuch 
eines Beamten einer solchen Gesellschaft oder Corporation, der 
durch die Stimmenmehrheit der Gesellschafter bei einer zu diesem 
Zwecke einberufenen Versammlung hiezu berechtigt ist, oder nach 
einem Gesuche eines Creditors einer solchen Corporation oder 
Gesellschaft, das in der gleichen Weise gemacht und vorgelegt ist, 
wie es in Bezug auf Schuldner vorgeschrieben ist, sollen die Ver 
handlungen in derselben Weise geführt werden, wie in Betreff der 
Schuldner angeordnet ist. 
Alle Anordnungen dieses Titels, welche für den Schuldner 
gelten, und ihre Pflichten, betreffend die Anfertigung der Ver 
zeichnisse und Jnventare, Ausfertigung von Schriften, Erscheinen 
zum Verhöre, Aufschluß zu geben, betreffend Verbergen, Verheim 
lichen, Uebertragung, Anweisung oder Wegschaffung seines Geldes 
oder Besitzes enthalten, sollen in gleicher Weise und mit derselben 
Giltigkeit, Erfolg und Strafbarkeit für jeden Beamten einer solchen 
Corporation oder Gesellschaft oder Corporation in Angelegenheiten 
derselben oder deren Besitz und Gelder gelten. 
Alle durch einen Schuldner gemachten Zahlungen, Ueber- 
tragungen und Anweisungen, die nach diesem Titel betrügerisch 
oder ungiltig sind, sind in gleicher Weise betrügerisch und ungiltig, 
wenn sie von einer Corporation oder Gesellschaft gemacht werden. 
Wenn eine Corporation oder Gesellschaft bei den Verhandlungen 
nach diesem Titel bankerott erklärt wird, soll ihr Besitz und Ver 
mögen nach den Anordnungen dieses Titels unter ihre Creditoren 
vertheilt werden; aber keine Vollmacht oder Entlastung soll einer 
Corporation oder Actiengesellschaft, oder einem Mitgliede oder 
Beamten derselben ertheilt werden. 
Abth. 5123. Wenn eine nach dem Gesetze eines Staates ge 
gründete Corporation, deren Geschäfte gänzlich in dem Staate, wo 
sie gegründet wurde, geführt werden, und eine so gegründete 
Assecuranzgesellschaft, ob alle ihre Geschäfte in diesem Staate ge 
führt werden oder nicht, regelmäßig begonnene Verhandlungen 
gegen sich gehabt hat, bevor die Gerichte dieses Staates zum Zwecke 
der Abwicklung der Angelegenheiten dieser Corporation oder Ge 
sellschaft und der ratenweisen Vertheilung ihrer Cridamasse eine 
Anordnung gemacht hat, oder daß durch ein solches Gericht über 
einstimmend mit den Staatsgesetzen für die ratenweise Vertheilung 
und Bezahlung der Cridamasse die Vertheilung an die Creditoren 
und eine wirkliche oder verbindende Zurückhaltung der Masse ge 
macht hat, sollen ungeachtet der Bankerottverhandlungen, die 
gegen diese Corporation oder Gesellschaft angefangen und in Schwebe 
befindlichen Verhandlungen als giltig angesehen werden.
	        
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