Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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in jeder Hinsicht nach den Anordnungen dieses Titels seinen 
Pflichten nachgekommen ist und daß er berechtigt ist, die Entlastung 
zu erhalten, soll ihm das Gericht eine Entlastung über alle seine 
Schulden, mit Ausnahme der hier vorgesehenen, ausstellen und 
ihm ein Certificat hierüber geben. 
Abth. 5115. Das Entlastungscertificat im Bankerott soll im 
Wesentlichen folgend ausgestellt sein: 
Districtsgericht der Vereinigten Staaten, District 
Da nach den revidirten Statuten der Vereinigten 
Staaten, Titel „Bankerotte" als Bankerottär erklärt wurde, und 
er allen gesetzlichen Anforderungen in dieser Angelegenheit nach 
gekommen ist, wird durch dieses Gericht verordnet, daß der ge 
nannte für immer von allen Schulden und Ansprüchen, 
welche unter diesem Titel gegen sein Vermögen angemeldet wurden, 
und welche am bestanden, an welchem Tage das Gesuch 
um Zuerkennung durch (gegen) ihn eingereicht wurde, mit Aus 
nahme solcher Schulden, wie sie durch das Gesetz von der Ent 
lastung im Bankerott ausgenommen sind, entlastet wird. 
Gegeben am . 
Unterschrift des Richters. 
Abth. 5116. Niemand, der entlastet wurde und dann über 
sein eigenes Ansuchen Bankerottär wird, soll wieder zu einer Ent 
lastung berechtigt sein, dessen Cridamasse nicht hinreicht, 10% der 
gegen ihn angemeldeten Schulden zu bezahlen, ausgenommen die 
schriftliche Einwilligung von drei Viertel, im Werte, seiner Gläu 
biger, die ihre Forderung angemeldet haben, ist bei oder vor dem 
Gesuche um Entlastung eingereicht; aber ein Bankerottär, der zur 
Befriedigung des Gerichtes beweist, daß er alle seine Schulden 
aus dem früheren Bankerotte bezahlt hat, oder welchem die Gläubiger 
dieselben freiwillig nachgesehen haben, soll zu einer Entlastung in 
derselben Weise und mit demselben Erfolge berechtigt sein, als 
hätte er früher nicht fallirt. 
Abth. 5117. Keine durch Betrug oder Unterschlagung von 
Seite des Bankerottärs, oder bei seinem Austritte als öffentlicher 
Beamter, oder während einer Vertrauensstellung entstandene Schuld 
soll nach den Verhandlungen im Bankerott entlastet werden; aber 
die Schuld kann angemeldet werden, und der Antheil dafür soll 
eine ü oonto-Zahlung dieser Schuld sein. 
Abth. 5118. Keine Person, die für oder mit dem Bankerottär 
für dieselbe Schuld im Bankerott haftend, oder als Theilnehmer, 
gemeinschaftlicher Contrahent, Indossant oder anderweitig betheiligt 
ist, soll eine Entlastung erhalten. 
Abth. 5119. Eine im Bankerottverfahren gehörig gütige 
Entlastung ist den durch die zwei vorhergehenden Abtheilungen 
vorgeschriebenen Bedingungen unterworfen, um den Bankerottär
	        
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