Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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einen Theil desselben im Spiele verloren, oder eine falsche 
oder fingirte Schuld gegen sein Vermögen zugelassen hat. 
6. Wenn der Bankerottär Kenntnis davon hat, daß eine Person 
eine solche falsche oder fingirte Schuld angemeldet hat, und hat 
es nicht seinem Bevollmächtigten binnen einem Monat an 
gezeigt. 
7. Wenn der Cridatar ein Kaufmann oder Gewerbsmann ist und 
hat nicht seit dem 2. März 1867 gehörig Bücher geführt. 
8. Wenn der Bankerottär oder eine andere Person zu seinem Be 
helfe die Einwilligung eines Creditors zur Entlastung verschafft 
oder die Handlung eines Creditors in irgend einem Abschnitte 
der Verhandlungen durch eine pecuniäre Erkenntlichkeit oder 
Verbindlichkeit beeinflußt hat. 
9. Wenn der Bankerottär, im Begriffe Bankerott zu machen, ein 
Pfand, Zahlung, Uebertrag, Anweisung oder Uebereinkommen 
über einen Theil seines Eigenthumes, direct oder indirect, unbe 
schränkt oder bedingungsweise mit der Absicht macht, einen 
Creditor oder eine Person, die einen Anspruch an ihn hat, 
oder die für ihn haftend ist, zu bevorzugen, oder zu dem Zwecke, 
um zu verhindern, daß das Eigenthum in die Hand des Bevoll- 
inächtigten komme oder unter die Creditoren vertheilt werde. 
10. Wenn der Bankerottär eines Vergehens gegen diesen Titel 
überführt ist. 
Abth. 5111. Ein Creditor, der sich der Entlastung des Ban- 
kerottärs widersetzt, kann ein geschriebenes Gesuch überreichen, 
worin er die Gründe seiner Widersetzlichkeit auseinandersetzt, und 
das Gericht kann nach Gutdünken eine Untersuchung der Thatsache 
anordnen, die in einer Sitzung des Districtsgerichtes entschieden wird. 
Abth. 5112. Bei allen Verhandlungen, die nach dem 1. Jänner 
1869 begonnen haben, soll keinem Schuldner eine Entlastung ge 
geben werden, dessen Cridamasse nicht 50 % der angemeldeten An 
sprüche, für die er als Hauptgläubiger haftend ist, beträgt, außer 
die schriftliche Genehmigung der Majorität, in Zahl und Wert 
der Creditoren, welchen er als Hauptgläubiger verpflichtet ist, und 
die ihre Ansprüche angemeldet haben, ist in oder vor der Zeit der 
Ueberreichung des Gesuches um Entlastung übergeben; aber diese 
Anordnung soll nicht für jene Schulden gelten, die der Bankerottär 
zu entlasten sucht, welche vor dem 1. Jänner 1869 contrahirt 
wurden. 
Abth. 5113. Bevor eine Entlastung bewilliget wird, muß 
der Bankerottär einen Eid ablegen, daß er keine Veranlassung ge 
geben, geduldet, oder keinen Umstand aus dem Grunde geheim 
gehalten habe, um die Entlastung zu verzögern oder ungiltig zu 
machen, wenn sie bewilligt ist. 
Abth. 5114. Wenn das Gericht erkennt, daß der Bankerottär 
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