Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Abth. Sl6t£). 
5115. Form des Entlastungs - Certifi- 5118. Die Verbindlichkeit anderer Per- 
cates. sonen wird nicht nachgesehen. 
5116. Zweiter Bankerott. 5119. Wirkung der Entlastung. 
5117. Bestimmte nicht nachgelassene 5120. Ansuchen um eine Entlastungs 
Schulden. Ungiltigkcit. 
Abth. 5104. Der Bankerottär ist bis zu seiner Entlastung 
den Anordnungen des Gerichtes unterworfen und soll auf Kosten 
der Masse alle geeigneten Schriften und Urkunden ausfertigen, und 
alle Handlungen betreffend das festgestellte Besitzthum oder Masse 
vollziehen, die das Gericht verlangt, um den Bevollmächtigten in 
den Stand zu setzen, all das bezeichnete Besitzthum zu verlangen, 
zurückzuerhalten und zu empfangen, wo immer es auch gelegen ist. 
Für eine Vernachlässigung oder Verweigerung der Anordnungen 
des Gerichtes kann der Cridatar so, wie für ein Ausbleiben ge 
straft werden. 
Wenn der Bankerottär außerhalb des Districtes und unfähig 
ist, zurückzukehren, um persönlich zu erscheinen, oder eine in dieser 
Abtheilung vorgesehene Handlung zu verrichten, und wenn dar- 
gethan ist, daß diese Abwesenheit nicht in betrügerischer Absicht 
verursacht war, und wenn er anbietet, so bald als diese Hindernisse 
beseitiget sind, zu erscheinen und sich den Anordnungen des Gerichtes 
in jeder Hinsicht zu fügen, so kann er es thun, und zwar mit dem 
selben Erfolge, als wenn er nicht abwesend gewesen wäre. 
Abth. 5105. Keinem Creditor, der seine Forderung angemeldet 
hat, ist gestattet einen Proceß gegen den Bankerottär einzuleiten, 
aber es soll ihm erlaubt sein, alle Rechte gegen ihn aufzugeben, 
und alle bereits angefangenen Verhandlungen oder nicht befriedigenden 
Urtheile, die bereits gegen den Cridatar gefällt wurden, sind als 
Entlastung und Uebergabe zu betrachten. 
Abth. 5106. Keinem Creditor, dessen Forderung annehmbar 
ist, ist gestattet bei einem Endurtheile einen Proceß gegen den 
Bankerottär anzustrengen, bis die Frage über die Entlastung des 
Schuldners entschieden ist, und ein solcher Proceß, oder solche Ver 
handlungen sollen über ein Gesuch des Bankerottärs sistirt werden, 
um die Entscheidung des Gerichtes in der Entlastungsfrage abzu 
warten, vorausgesetzt es besteht kein unbilliger Aufschub in dem 
Bestreben des Bankerottärs seine Entlastung zu erhalten, und auch 
vorausgesetzt, daß, wenn der Betrag, den er dem Creditor schuldet, 
streitig ist, der Proceß mit Genehmigung des Gerichtes zu dem 
Zwecke fortgesetzt werden kann, um den schuldigen Betrag festzu 
stellen, welcher dann im Bankerott angemeldet werden kann, aber 
die Execution soll sistirt werden. 
Abth. 5107. Kein Cridatar soll während der Verhandlungen 
im Bankerott wegen einer gewöhnlichen Angelegenheit verhaftet 
werden, außer die Verhaftung ist auf eine schuldige Summe oder
	        
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