Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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gehört, zu bemerken ist, eingetragen werde. Und die Eintragung 
einer solchen Vollmacht, oder einer beglaubigten Abschrift davon, 
soll bei allen Gerichten aufbewahrt werden. 
Abth. 5055. Der Bevollmächtigte soll von allen Personen 
für die er bestellt ist, alles ausgewiesene Vermögen verlangen und 
erhalten. 
Abth. 5056. Niemand soll berechtigt sein, eine Klage gegen 
einen Bevollmächtigten in Bankerott-Angelegenheiten zu führen, 
für etwas, das er ihm als solcher gegeben hat, außer er gibt ihm 
vorläufig 20 Tage früher die Klage bekannt, indem er die Ur 
sachen dafür aufführt, damit der Bevollmächtigte Gelegenheit hat, 
Ersatz zu bieten, wenn er sieht, daß es geschehen muß. 
Abth. 5057. Kein Proceß kann bei einem Gerichte zwischen 
einem Bevollmächtigten in Bankerott-Angelegenheiten und einer 
Person geführt werden, die einen ein Eigenthum oder das Recht 
für übertragbares Eigenthum entgegengesetzten Vortheil beansprucht, 
außer er wird binnen zwei Jahren von der Zeit geführt, wenn die 
Ursache für oder gegen den Bevollmächtigten sich ereignet. Diese 
Anordnung soll in keinem Falle ein Recht zum Processe erneuern, 
wenn er zur Zeit der Ernennung eines Bevollmächtigten angewendet 
wurde. 
Abth. 5058. Der Bevollmächtigte soll eine genaue Rechnung 
über alle als Bevollmächtigter erhaltene Gelder führen, in welche 
jeder Creditor zur gelegenen Zeit freie Einsicht haben soll. 
Abth. 5059. Der Bevollmächtigte soll, sobald er eine größere 
Geldsumme für die Masse erhalten hat, dieselbe bei einer Bank in 
seinem Namen als Bevollmächtigter deponiren, oder auf andere 
Art abgesondert von allen anderen Geldern in Verwahrung be 
halten, und alle Effecten und Güter, betreffend die Masse, ab 
gesondert von anderen Gütern oder mit einem geeigneten Zeichen 
versehen, in seinen Besitz nehmen, so daß sie leicht und deutlich 
unterschieden werden können, darf sie aber nicht als sein Eigenthum 
oder zur Bezahlung seiner Schulden verwenden. 
Abth. 5060. Wenn es geschieht, daß die Vertheilung der 
Masse durch einen Proceß, oder auf andere Weise aufgehalten 
wird, kann das Gericht die zeitweilige Verwahrung der die Masse 
betreffenden Gelder zur Sicherheit nach dem Ermessen des Richters 
oder Registrators anordnen, oder kann den Bevollmächtigten er 
mächtigen dieselben bei einer entsprechenden Bank zu den mit ihm 
verabredeten Zinsen zu deponiren. 
Abth. 5061. Der Bevollmächtigte kann über Anordnung des 
Gerichtes in der Feststellung von Forderungen, betreffend die 
Masse, oder für ihn giltige Forderungen entstehende Streitigkeiten 
der Entscheidung der von ihm und der Gegenpartei gewählten 
Schiedsrichter unterwerfen, und unter dieser Anordnung kann in
	        
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