Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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des Schuldners eine Klage wegen Rückzahlung einer Schuld, oder 
in einer anderen Angelegenheit in der Schwebe ist, die durch die 
Vollmacht an den Bevollmächtigten übergehen sollte, ist er, wenn 
er es verlangt, berechtiget, die Klage in seinem eigenen Namen 
fortzuführen, und zwar in der gleichen Weise und mit demselben 
Erfolge, als hätte sie ursprünglich bei ihm begonnen. 
Und wenn es ein Proceß ist, in welchem der Bankerottär 
Partei im eigenen Namen ist, und der zur Zeit der Zuerkennung 
des Bankerottes anhängig ist, kann der Bevollmächtigte denselben 
in der Weise und mit dem gleichen Erfolge vertheidigen, wie er 
vom Bankerottär vertheidigt worden wäre. 
Abth. 5048. Kein im Namen des Bevollmächtigten anhängiger 
Proceß soll durch seinen Tod oder seine Entlassung umgestoßen 
werden, aber über Antrag der überlebenden oder neuen Bevoll 
mächtigten sollen sie berechtiget sein den Proceß in der gleichen 
Weise und mit dem gleichen Erfolge fortzuführen, als wenn er bei 
ihnen begonnen hätte. 
Abth. 5049. Eine durch den Beamten des Gerichtes be 
glaubigte Abschrift der Vollmacht soll der entscheidende Beweis für 
das Recht des Bevollmächtigten sein das Eigenthum des Bankerottärs 
zu empfangen, zu erhalten, dafür zu sorgen und zurückzufordern. 
Abth. 5050. Niemand ist berechtiget dem Bevollmächtigten 
irgend ein Geschäftsbuch des Cridatars vorzuenthalten oder ein 
Pfand darauf zu beanspruchen. 
Abth. 5051. Der Schuldner soll auf Aufforderung des Be 
vollmächtigten und auf Kosten der Masse Urkunden und Schriften 
ausfertigen, die geeignet sind, den Bevollmächtigten zur völligen 
Vertretung der Cridamassa zu befähigen. 
Abth. 5052. Keine Pfändung eines Fahrzeuges oder anderen 
Hausgeräthes oder Habe, die als Sicherstellung für eine Schuld in 
gutem Glauben, und sonst gütig, und nach einem Statute der 
Vereinigten Staaten richtig eingetragen, gemacht wurde, soll durch 
eine Vollmacht in Bankerottangelegenheiten ungiltig oder berührt 
werden. 
Abth. 5053. Kein von dem Bankerottär in Pfand gehaltenes 
Eigenthum soll durch eine Vollmacht übergehen. 
Abth. 5054. Der Bevollmächtigte soll sogleich durch eine 
Kundmachung wenigstens einmal in der Woche in drei aufeinander 
folgenden Wochen in einer Zeitung, die zu solchen Zwecken durch 
das Gericht bestimmt ist, seine Ernennung bekannt machen um 
derselben in dem Districte, in welchem der Bankerottär und seine 
Creditoren wohnen, eine allgemeine Verbreitung zu geben, und soll 
binnen sechs Monaten veranlassen, daß die Vollmacht in jedem 
Urkundenregister oder Amte, innerhalb der Vereinigten Staaten, 
wenn eine Übertragung eines Grundstückes, daß dem Schuldner
	        
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